JudikaturOGH

3Ob74/22m – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Ltd., *, vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 226.996,68 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. März 2022, GZ 12 R 81/21a-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juli 2021, GZ 8 Cg 37/20z 29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 ihre ordentliche Revision zurückgezogen.

[2] Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0042041 [T3]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T9]).

[3] Eine Kostenentscheidung entfällt (RS0042060).

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