JudikaturOGH

3Ob65/22p – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* S*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Ltd., *, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 73.173,21 USD sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2022, GZ 12 R 110/21s 17, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Oktober 2021, GZ 58 Cg 12/21t 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 ihre Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig; sie ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).

[2] Eine Kostenentscheidung ist in dem deklarativen Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, nicht zu treffen (RS0042060 [T3]).

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