Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Gsellmann in der Strafsache gegen S* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 38 Hv 56/21g des Landesgerichts Krems an der Donau, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2022, AZ 32 Bs 400/21i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Oktober 2021, GZ 38 Hv 56/21g 44, nicht Folge.
[2] Das dagegen erhobene Rechtsmittel des Verurteilten (mit dem Antrag, das Urteil „wegen nicht gesetzeskonformer Vorgehensweise aufzuheben bzw. zurückzuverweisen“) war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO).
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