Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N*, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, als Erwachsenenvertreterin, und 2. F*, vertreten durch MMag. Dr. Johannes Neumayer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung eines Mietverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2022, GZ 40 R 192/21p 15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Vater der Kläger wollte für seine Kinder nach der Scheidung eine sichere Wohnmöglichkeit schaffen. Nachdem er dem Rechtsvorgänger des Beklagten 170.000 ATS gezahlt hatte, wurden die beiden damals noch minderjährigen Kläger neben ihrer Mutter als Mitmieter in den Mietvertrag aufgenommen. Die Mutter unterfertigte den Mietvertrag auch als deren gesetzliche Vertreterin.
[2] Das Erstgericht stellte fest, dass die Kläger Mitmieter sind.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[4] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig:
[5] 1. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass – wie vom Berufungsgericht ausgeführt – in der Feststellungsklage und der (auf den Einwand des Beklagten, es seien die Kläger damals minderjährig gewesen) ausdrücklich erklärten Genehmigung des Vertrags in der Replik eine schriftliche Erklärung iSd § 168 Satz 1 ABGB vorliegt.
[6] 2. Es stellen sich auch keine erheblichen Rechtsfragen zu einer „im Gedanken der Rechtssicherheit“ vom Revisionswerber geforderten zeitlichen Begrenzung, binnen der ein schwebend rechts(un )wirksames Rechtsgeschäft bzw ein unvollkommener („hinkender“) Vertrag vom volljährig Gewordenen genehmigt werden können soll, zumal das Gesetz es dem Rechtsgeschäftspartner des zwischenzeitig volljährig Gewordenen ja selbst in die Hand gibt, die Dauer des Schwebezustands dadurch kurz zu halten, dass er seinen (nun erwachsenen) Geschäftspartner rasch nach Eintritt der Volljährigkeit auffordert, zu erklären, ob er das Rechtsgeschäft genehmigt. Die Bestimmung des § 168 ABGB bezweckt den Schutz des volljährig gewordenen Kindes (vgl ErläutRV 296 BlgNR 21.GP 60 [damals noch zu § 154 ABGB idF BGBl I 2000/135]). Den langen Schwebezustand hätte der Beklagte schon längst durch eine an die Kläger gerichtete Aufforderung zu einer Erklärung nach § 168 Satz 1 ABGB beenden können (vgl § 168 Satz 2 ABGB).
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