Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hargassner, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Stolitzka Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2020, GZ 5 R 125/19t 15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. August 2019, GZ 17 Cg 54/18z 10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
1. Das beim Europäischen Gerichtshof zu C 701/20 anhängige Vorabentscheidungsersuchen vom 25. November 2020 wird zurückgezogen.
2. Das Verfahren über die Revision der beklagten Partei wird fortgesetzt.
Begründung:
[1] Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren C 319/20 mit Urteil vom 28. April 2022 die auch im vorliegenden Fall ident gestellte Frage beantwortet. Da diese Rechtsfrage nunmehr geklärt ist, bedarf es dazu keiner weiteren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, weshalb das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen und das Verfahren über die Revision der beklagten Partei fortzusetzen ist.
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