1Ob4/22b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Laura T. Moser, Rechtsanwältin in Pöttsching, wegen 22.097,74 EUR sA, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Kostenentscheidung im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. März 2021, AZ 1 Ob 4/22b, wird dahin berichtigt, dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.489,86 EUR (darin 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 26,14 EUR (darin enthalten 4,36 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der offensichtliche Schreibfehler 489,86 EUR statt 1.489,86 EUR ist im Sinn des § 419 ZPO zu berichtigen.
[2] 2. Die Kosten des Berichtigungsantrags sind der beklagten Partei gemäß § 40 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO auf Basis der Betragsdifferenz als Antragsinteresse nach TP 1 II lit g RATG zu ersetzen (vgl RS0041379 [T4, T6]).