JudikaturOGH

5Ob243/21b – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei „F*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen (eingeschränkt) 403.872,51 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 375.557,53 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. November 2021, GZ 22 R 284/21z 30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Auf die Rechtsfrage, die die Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit der Revision an spricht, kann der Oberste Gerichtshof nicht inhaltlich eingehen. Die erstmals in der Revision vorgetragene Argumentation, der Klägerin mangle die Aktivlegitimation, weil nicht sie die Bankgarantie gelegt habe, sondern aufgrund einer entsprechenden Patronatserklärung deren Muttergesellschaft im eigenen Namen, verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich (RIS Justiz RS0042025). Die auf dieser Behauptung basierende Rechtsrüge geht zudem nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass sie insoweit auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603 [T2, T8]; RS0043312 [T3, T12, T14]).

[2] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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