Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Gerald Scholz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.449 EUR sA, über den gemeinsamen Delegierungsantrag beider Parteien, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Innsbruck bestimmt.
Begründung:
[1] Am 17. 9. 2021 ereignete sich in Innsbruck ein Verkehrsunfall, an dem ein vom in Südtirol wohnhaften Kläger gelenkter und gehaltener Pkw und ein von dem in Innsbruck wohnhaften J* gelenkter und bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw beteiligt waren. Der Kläger begehrt den Ersatz der Kosten für die Reparatur seines Pkw. Die Streitteile behaupten das Alleinverschulden des jeweiligen gegnerischen Lenkers am Unfall.
[2] Die Parteien stellten einen gemeinsamen Delegierungsantrag an das Bezirksgericht Innsbruck.
[3] Das Vorlagegericht spricht sich für die Delegierung aus.
[4] Die Delegierung ist gerechtfertigt:
[5] Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0046324, RS0046441, RS0046589) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall bilden. Im Allgemeinen sprechen aber Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RS0046149). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für solche Prozesse einen Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).
[6] Dies wird hier auch dadurch bestätigt, dass die beiden zu vernehmenden Lenker in Innsbruck oder doch wesentlich näher zu Innsbruck als zu Wien wohnen. Eine Delegierung an das Gericht des Unfallorts ist deshalb zweckmäßig, zumal zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung besteht (RS0046233).
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