Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Dr. Musger und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei Verband *, vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 3.273,50 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Liezen bestimmt.
Begründung:
[1] Die Klägerin nimmt den beklagten Verband wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich im Sprengel des Bezirksgerichts Liezen ereignet hat. Die Klägerin sowie ein von ihr beantragter Zeuge sind im Sprengel dieses Gerichts ansässig, ein weiterer Zeuge in Kroatien. Ein Ortsaugenschein wurde beantragt.
[2] Die Klägerin brachte die Klage zunächst am Sitz des Beklagten in Wien ein. Nun beantragt sie, statt dessen aus Zweckmäßigkeitsgründen das Bezirksgericht Liezen als zuständiges Gericht zu bestimmen.
[3] Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Ein Ortsaugenschein sei nicht erforderlich, von der Einvernahme des im Sprengel des Bezirksgerichts Liezen ansässigen Zeugen könne abgesehen werden. Zudem seien „die Erfahrungen der Beklagtenvertreter in der Steiermark leider so, dass überdurchschnittlich oft ausländische Zeugen entweder gar nicht oder erst nach dem Vorliegen eines kfz-technischen Gutachtens einvernommen“ würden.
[4] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien befürwortet die Delegierung.
[5] Der Antrag ist berechtigt :
[6] 1. Gründe der Zweckmäßigkeit iSv § 31 JN sprechen im Allgemeinen dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht zu führen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat; diesem Umstand hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er für solche Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand geschaffen hat (RS0046149 [insb T1]). Dass der Kläger nicht gleich von diesem Wahlgerichtsstand Gebrauch gemacht hat, steht einer zweckmäßigen Delegierung nicht entgegen (RS0109590).
[7] 2. Im vorliegenden Fall sprechen der Wohnort der Klägerin und eines beantragten Zeugen für die Delegierung an den Unfallort. Ob dieser Zeuge tatsächlich zu vernehmen und ein Ortsaugenschein durchzuführen sein wird, obliegt der Beurteilung durch das Erstgericht. Für den in Kroatien ansässigen Zeugen wäre, wenn die Einvernahme nicht ohnehin im Rechtshilfeweg erfolgt, die Anreise nach Liezen nicht (wesentlich) beschwerlicher als nach Wien. Mögliche „Erfahrungen“ der Beklagtenvertreter zu angeblichen regionalen Besonderheiten der Verfahrensführung sind für die Delegierung ohne Belang. Dem Antrag ist daher stattzugeben.
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