7Ob29/22y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* K*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. September 2021, GZ 60 R 66/21t 18, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27. April 2021, GZ 19 C 18/21t 12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt die Feststellung der Versicherungsdeckung zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Kaufs eines Kraftfahrzeugs.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb. Nachträglich änderte es seinen Zulassungsausspruch dahin, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde.
[4] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[5] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihre keine Folge zu geben.
[6] Die zur Entscheidung vorgelegten Akten sind an das Berufungsgericht zurückzustellen.
Rechtliche Beurteilung
[7] 1. Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR und bejahendenfalls, ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Dieser Bewertungsausspruch wird durch die von der Klägerin gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt (RS0042296). Der – auch nachträgliche – Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt den Bewertungsa usspruch ebenfalls nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (4 Ob 56/18s; 5 Ob 199/14x ua; vgl auch RS0042429).
[8] 2. Ein Ergänzungsauftrag zur Nachholung des Bewertungsausspruchs erübrigt sich dann, wenn der Bewertungsausspruch zwar im Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts fehlt, aber in den Entscheidungsgründen enthalten ist (RS0041647 [T2]; RS0042385 [T10, T17]) oder das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung darauf hinweist, es bestehe kein Anlass, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Begehrens abzugehen (1 Ob 190/16x mwN). Von einem Ergänzungsauftrag zur Bewertung einer Feststellungsklage kann schließlich auch dann abgesehen werden, wenn der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand eindeutig 30.000 EUR übersteigt (RS0007073 [T10]).
[9] 3. Da hier keiner der genannten Ausnahmefälle vorliegt, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf § 502 Abs 2 und 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist, weshalb der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen war.