JudikaturOGH

3Ob60/22b – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Februar 2022, GZ 16 Nc 3/22w 2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller lehnte in dem gegen ihn geführten Exekutionsverfahren AZ * des Bezirksgerichts * die zu dessen Führung zuständige Richterin wegen behaupteter Befangenheit ab. Diesen A ntrag wies die Vorsteherin des Bezirksgerichts * zu GZ * zurück; dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht zu AZ * nicht Folge.

[2] Zu AZ * wies der Oberste Gerichtshof den daraufhin gegen „alle Richter des Oberlandesgerichts Wien“ erhobenen Ablehnungsantrag des Antragstellers zurück und überwies die Ablehnungssache zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien dem dafür zuständigen Oberlandesgericht Wien.

[3] Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2022 wies das Oberlandesgericht Wien den Ablehnungsantrag des Antragstellers, soweit er „alle Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien“ betrifft, zurück und überwies die Sache zur Entscheidung über die Ablehnung der drei namentlich genannten Richter(innen) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien dem dafür zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

[4] Zur behaupteten Befangenheit aller Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien habe der Antragsteller ausgeführt, dass in Ablehnungsverfahren die gemäß § 183 Geo vorgeschriebene Vorgangsweise nicht eingehalten werde. Diesem Vorbringen lasse sich keine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter entnehmen, weil die Entscheidung über eine mögliche Befangenheit ein Akt der unabhängigen Rechtsprechung sei; seit der Geo Novelle 1999, BGBl II 1999/69, seien Ablehnungsanträge in das Nc Register einzutragen und die Vorgangsweise entspreche damit den gesetzlichen Vorgaben. Eine pauschale Ablehnung aller Richterinnen und Richter eines Gerichts sei außerdem unzulässig. Der Ablehnungsantrag sei daher insoweit zurückzuweisen und dadurch das Landesgericht für Zivilrechtssachen in der Lage, über die Ablehnung der drei namentlich genannten Mitglieder eines Rechtsmittelsenats zu entscheiden.

[5] Gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass dem Ablehnungsantrag zur Gänze oder „zumindest in Ansehung des Punktes II des Ablehnungsantrags“ (Ablehnung aller Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie aller Richter des Oberlandesgerichts Wien) stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Rekurs ist nicht berechtigt.

[7] 1. Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor:

[8] 1.1 Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach aus Anlass der zahlreichen vom Antragsteller gestellten Ablehnungsanträge darauf hingewiesen, dass eine Eintragung in das Jv Register nicht zu erfolgen hat (vgl zuletzt 3 Ob 176/21k mwN), und auch das Oberlandesgericht Wien hat im angefochtenen Beschluss die Rechtslage dazu näher dargestellt. Eine fehlerhafte Vorgangsweise ist daher ebenso wenig erkennbar wie ein tauglicher Ablehnungsgrund.

[9] 1.2 Die Urschrift des angefochtenen Beschlusses wurde unzweifelhaft von allen drei im Kopf der Entscheidung als Senatsmitglieder angeführten Richtern eigenhändig unterfertigt. Dass die Beisetzung des Datums der jeweiligen Unterfertigung nicht notwendig ist, wurde bereits zu 3 Ob 172/19v ausgesprochen (ebenso 3 Ob 176/21k).

[10] 1.3 Die Behauptung des Antragstellers, dass die an der Entscheidung mitwirkenden Richter zumindest Unterstützer einer von ihm vermuteten „rechtsstaatsfeindlichen Verbindung“ wären, entbehrt jeder Grundlage.

[11] 1.4 An der angefochtenen Entscheidung haben – entgegen der Behauptung im Rekurs – auch keine „als ausgeschlossen anzusehenden“ Richter teilgenommen.

[12] 2. Auch die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Dass kein Verstoß gegen § 183 Geo vorliegt, wurde bereits ausgeführt. Welche Bestimmungen über die Aktenführung „im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Paginierung“ nicht eingehalten worden sein sollten, erläutert der Rekurswerber nicht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

[13] 3. Da der Ablehnungssenat mit Hinweis auf die unzulässige pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtshofs (RS0046005 [T10; T21]) zutreffend von einer inhaltlichen Behandlung der haltlosen Vorwürfe des Antragstellers Abstand genommen hat, bedurfte es auch keiner Sachverhaltsfeststellungen.

[14] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

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