Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Hon. Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dr. Robert Toder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * S*, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, in eventu Anfechtung einer Entlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Februar 2022, GZ 11 Ra 7/22m 18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Oktober 2021, GZ 30 Cga 15/21g 14, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.931,48 EUR (darin 488,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger war seit 5. 5. 2000 bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerin als Pilot, seit September 2005 als Kapitän auf Turbopropellerflugzeugen (Dash 8) beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines Group (OS KV 2015) anzuwenden. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
„ 32 KÜNDIGUNG, ENTLASSUNG UND AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
[…]
32.6 Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste aus seinem Verschulden dauerhaft entzogen, so kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber aus wichtigem Grund im Sinne des Angestelltengesetzes aufgelöst werden.
32.7 Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste ohne sein Verschulden entzogen, kann der Dienstnehmer um Karenz ansuchen, um eine Klärung der künftigen Tauglichkeit zur Leistung der bedungenen Dienste zu ermöglichen. Der Dienstgeber hat diese im Höchstausmaß eines Jahres zu gewähren. Für die Dauer der Karenz ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Diese Karenz wird für die dienstzeitabhängigen Ansprüche (insbesondere für die allfällige Vorrückung, den Urlaubsanspruch, die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung, das Jubiläumsgeld und die Bemessung der Abfertigung) nicht angerechnet. […]“
[2] Der Kläger wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 3. 8. 2021 entlassen. Grund war seine auf Dauer bestehende, unverschuldete Dienstunfähigkeit wegen Lizenzverlustes, wodurch er auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die der Beklagten geschuldeten Arbeitsleistungen zu erbringen.
[3] Soweit revisionsgegenständlich, begehrte der Kläger die Feststellung des aufrechten Bestands seines Dienstverhältnisses über den 3. 8. 2021 hinaus, wofür er sich auf einen besonderen kollektivvertraglichen Entlassungsschutz im Fall unverschuldeter dauerhafter Dienstunfähigkeit und auf das Fehlen eines Entlassungsgrundes beruft.
[4] Anders als das Erstgericht wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab. Mit Pkt 32.6 OS KV 2015 sei kollektivvertraglich der Entlassungstatbestand gemäß § 27 Z 2 AngG um den Fall eines unverschuldeten dauerhaften Lizenzentzugs eingeschränkt worden. Aus dem Wortlaut dieser Kollektivvertragsklausel könne aber nicht auf die Festlegung eines besonderen Entlassungsschutzes geschlossen werden. Demnach habe die infolge Pkt 32.6 OS KV 2015 zu Unrecht auf § 27 Z 2 AngG gestützte Entlassung des Klägers zur sofortigen Beendigung seines Dienstverhältnisses geführt. Die Revision sei zur Auslegung von Pkt 32.6. OS KV 2015 zulässig.
[5] Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig , weil sie keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[6] Der Kläger bringt in seiner Revision vor, ein besonderer Entlassungsschutz ergebe sich aus der Überschrift und dem Wortlaut des Pkt 32.6. OS KV 2015. Das Arbeitsverhältnis könne nur dann aus wichtigem Grund, sohin durch Entlassung, aufgelöst werden, wenn die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit aus dem Verschulden des Arbeitnehmers dauerhaft entzogen werde. Liege kein solches Verschulden vor, könne keine Auflösung erfolgen. Auch die teleologische Interpretation führe zur Rechtsunwirksamkeit der Entlassung. Der Arbeitnehmer, dem ohne sein Verschulden die behördliche Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit entzogen werde, solle dahingehend geschützt werden, dass er nicht entlassen – sondern bloß gekündigt – werden könne. Das Arbeitsverhältnis solle bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter aufrecht sein, um den Arbeitnehmer abzusichern. Der aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bedeute für den Arbeitnehmer eine Sicherheit, die ihm die KollV Partner einräumen gewollt hätten. Würde das Arbeitsverhältnis durch die unberechtigte Entlassung beendet, wäre der Arbeitnehmer sofort arbeitslos.
[7] Dem kann nicht gefolgt werden:
[8] Die Überschrift zu Pkt 32 OS KV 2015 enthält lediglich das Regelungsthema der Bestimmung.
[9] Zum Inhalt des Pkt 32.6. OS KV 2015, wie er vom Berufungsgericht ausgelegt wurde, ist hier angesichts des Revisionsvorbringens des Klägers nicht Stellung zu nehmen. Als Rechtsfolge ergibt sich aus der Bestimmung in jedem Fall nur, dass das Dienstverhältnis im Fall eines verschuldeten Lizenzverlustes (mit der Folge der Dienstunfähigkeit) berechtigterweise vom Arbeitgeber vorzeitig aufgelöst werden kann. Daraus folgt aber lediglich, dass eine ohne Vorliegen eines solchen Grundes erfolgende vorzeitige Auflösung rechtswidrig ist. Dies führt mangels jeglicher Anhaltspunkte für das Gegenteil zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses und Ersatzansprüchen des Dienstnehmers, wie sie ihm bei rechtmäßiger Beendigung durch Kündigung zustehen (Kündigungsentschädigung ua), nicht aber zum Fortbestand des Dienstverhältnisses infolge Wirkungslosigkeit der Entlassung (s RS0031773). Anderes ergibt sich auch nicht aus den genannten Erwägungen des Klägers zur Teleologie der Bestimmung. Sie erscheinen auch widersprüchlich, weil der von ihm angestrebte besondere Entlassungsschutz ein Dienstverhältnis aufrecht fortbestehen lässt, es aber nicht zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Die Sicherheit des Arbeitnehmers wird finanziell durch seine Beendigungsansprüche erreicht.
Keine Verweise gefunden
[10] Weitere Ausführungen enthält die Revision nicht.
[11] Sie ist daher mangels einer vom Kläger aufgezeigten Rechtsfrage von der Qualität des § 502 ZPO zurückzuweisen.
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision wegen Unzulässigkeit begehrt.