14Os13/22a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wagner in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 22. Oktober 2021, GZ 37 Hv 68/21g 11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1/) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift
1/ von Jänner 2002 bis Jänner 2005 in wiederholten Angriffen (US 2 f) in einer das 25 Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er 5.000 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 37,95 % des Wirkstoffs Cocain unbekannten Suchtgifthändlern übergab und unbekannten Abnehmern verkaufte, sowie
2/ in unbekannter Menge erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2006 Kokain (Wirkstoff Cocain) und vom Jahr 2002 bis Anfang Oktober 2021 Cannabiskraut (Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC).
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
[4] Nach den (hier relevanten) Urteilskonstatierungen überließ der Angeklagte mit die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfassendem Vorsatz von Jänner 2002 bis Jänner 2005 in wiederholten Angriffen insgesamt 5.000 Gramm Kokain (Reinsubstanzgehalt an Cocain von 37,95 % [126,5 Fache Grenzmenge]) an unbekannte Suchtgifthändler und Abnehmer. Dabei entfielen auf den Zeitraum ab 15. Dezember 2002 (Vollendung des 18. Lebensjahres des Angeklagten) mehr als 1.000 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanzmenge von mehr als 375 Gramm Cocain. Des Weiteren erwarb und besaß der Angeklagte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, nämlich zum Eigenkonsum, vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2006 eine unbekannte Menge Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain, und vom Jahr 2002 bis Anfang Oktober 2021 eine unbekannte Menge Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC (US 2 f).
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) leitet ihren Einwand, die vom Schuldspruch zu 1/ und 2/ in Bezug auf das Suchtgift Kokain umfassten Taten seien zufolge des festgestellten „Ende[s] des Tatzeitraums im Jänner 2005 bzw. im Jahr 2006“ und der – ausgehend vom Strafrahmen des § 28a Abs 4 SMG für junge Erwachsene angedrohten Freiheitsstrafe „von 6 Monaten bis zu 10 Jahren“ (zur Strafrahmenbildung siehe jedoch § 19 Abs 1 JGG iVm § 5 Z 4 und § 5 Z 11 JGG [ Schroll in WK 2 JGG § 5 Rz 5/4 und 6/3]) – Verjährungsfrist von 10 Jahren „im Jänner 2015 bzw. Ende 2016“ verjährt, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS Justiz RS0116565). Denn sie legt nicht dar, weshalb auf der Grundlage der Urteilskonstatierungen – ungeachtet § 58 Abs 2 StGB – Verjährung für die genannten Taten mit Blick auf den auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhenden (dazu Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 71 Rz 1) weiteren, bis Oktober 2021 begangenen vorschriftswidrigen Erwerb und Besitz von Cannabiskraut eingetreten sein sollte (vgl Marek in WK 2 StGB § 58 Rz 6).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.