JudikaturOGH

2Ob55/22k – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D*, geboren * 2010, über den Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. Februar 2022, GZ 2 R 26/22h 10, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 9. Dezember 2021, GZ 47 Ps 114/20h 5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs mit der Begründung zugelassen, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob allein die Verletzung des Einvernehmensgebots des § 137 Abs 2 Satz 3 ABGB den Tatbestand des § 181 Abs 1 ABGB erfülle und daher zu einer inhaltlichen Entscheidung über die unterschiedlichen Ansichten der Eltern führen müsse. Dazu nimmt der Revisionsrekurs des Vaters nur mit der Behauptung Stellung, dass der Mutter die strittige Rechtshandlung verboten werden müsse, weil er damit nicht einverstanden sei. Aus welchen Gründen das so sein soll, führt er nicht aus. Daher ist diese Frage ist nicht weiter zu prüfen. Denn in der Rechtsrüge muss dargelegt werden, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll, weil sonst keine Überprüfung der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht stattfinden kann (RS0043654 [insb T8]).

[2] Auch sonst zeigt der Rechtsmittelwerber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Denn das Erstgericht und das dessen Begründung nach § 60 Abs 2 AußStrG übernehmende Rekursgericht haben ihre Entscheidung auch darauf gestützt, dass die – den Antrag tragende – Behauptung des Vaters, die Mutter beabsichtige die Off-label-Nutzung eines Arzneimittels, nicht zutreffe, weil dieses Arzneimittel sehr wohl auch für Kinder ab fünf Jahren zugelassen sei. Dem festgestellten Sachverhalt lässt sich daher die im Antrag behauptete Gefährdung des Kindeswohls nicht entnehmen.

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