JudikaturOGH

2Ob50/22z – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Gradischnig Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in Villach, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft (OG) in St. Veit an der Glan, wegen Erteilung einer Zustimmung (Streitwert: 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Februar 2022, GZ 4 R 210/21s-57, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Obersten Gerichtshof geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Die Feststellung der Schenkungsabsicht gehört zum Tatsachenbereich (RS0043441). Für den Bestand oder das Fehlen der Schenkungsabsicht ist derjenige behauptungs- und beweispflichtig, der darauf seinen Anspruch oder seine Einwendung gründet (RS0019370 [T1]). Der insoweit beweisbelasteten Beklagten ist der Nachweis eines Schenkungswillens der Erblasserin nicht gelungen.

3. Soweit die Beklagte argumentiert, dass die Vermögenswerte schon aufgrund einer näher genannten Bestimmung im im Jahr 2012 unterfertigten „Conjoint-Vertrag“ nicht in die Verlassenschaft fallen würden, entfernt sie sich von den getroffenen Feststellungen, denen sich der genaue Inhalt des 2012 unterfertigten, von der Bank allerdings als „unwirksam“ angesehenen Vertrags nicht entnehmen lässt.

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