10Nc13/22a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S*, geboren * 2005, wegen § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Silz zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 übertrug das Bezirksgericht Silz die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache im Hinblick auf einen Wohnsitzwechsel des Kindes dem Bezirksgericht Schwechat. Dieses lehnte die Übernahme unter Hinweis darauf ab, dass sich in den Pg Akten weder eine Vermögensaufstellung noch eine Pflegschaftsrechnung befinde und etliche Anträge unerledigt geblieben seien.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das Bezirksgericht Silz legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zunächst vor, ohne den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen.
[3] Mit Beschluss vom 10. Jänner 2022 stellte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Bezirksgericht Silz zur Zustellung an die Verfahrensbeteiligten zurück ( 10 Nc 31/21x). Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwachse, wären die Akten erneut vorzulegen.
[4] Das Bezirksgericht Silz verfügte daraufhin die Zustellung des Übertragungsbeschlusses an den Kinder- und Jugendhilfeträger Imst, die Mutter und den Vater der Minderjährigen, nicht jedoch an die Minderjährige. In der Folge wurden (nur) die verfügten Zustellungen durchgeführt und legte das Bezirksgericht Silz den Akt neuerlich gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.
[5] Die Vorlage ist verfrüht.
[6] 1. Die Minderjährige ist bereits mündig und hat deshalb nach § 104 AußStrG eigene Verfahrensfähigkeit. Nach dem Akteninhalt wurde die Zustellung an sie aber nicht verfügt und der Übertragungsbeschluss an sie somit auch nicht zugestellt .
[7] 2. Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss auch der Minderjährigen zuzustellen haben wird. Nach der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses werden die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.