7Nc10/22p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. M* S*, geboren * 2010, 2. S* S*, geboren * 2012, und 3. S* S*, geboren * 2012, *, wegen Kontaktrecht, AZ 4 Ps 163/21m des Bezirksgerichts Feldbach, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Feldbach zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Bezirksgericht Feldbach übertrug mit Beschluss vom 22. Februar 2022 die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Schwechat , weil sich die Minderjährigen nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhielten. Es ersuchte das Bezirksgericht Schwechat um Zustellung des Beschlusses an die Parteien. Das Bezirksgericht Schwechat lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit (richtig) Beschluss vom 11. März 2022 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Feldbach zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
[2] Diese Vorlage ist verfrüht.
[3] 1. Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (RS0047067 [T8]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (jüngst etwa 8 Nc 8/21z mwN).
[4] 2. Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung der Beschlüsse an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.