1Ob54/22f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der der klagenden Partei N*, vertreten durch Mag. Hans Christian Malburg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 218.000,22 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2022, GZ 11 R 11/22a 68, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. November 2021, GZ 13 Cg 10/20s 59, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Im (Mehrparteien )Haus der Klägerin, mit dessen Verwaltung sie die Beklagte im Jahr 2004 beauftragt hatte, kam es beim Befüllen des Heizungstanks aufgrund eines durch Korrosion entstandenen Lecks der unter dem Gehsteig verlegten Ölzuleitung zu einem Ölaustritt.
[2] Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz des ihr durch diesen entstandenen Schadens, weil sie es als Hausverwalterin unterlassen habe, die Ölleitung – wie dies nach dem Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 auch gesetzlich gefordert gewesen wäre – regelmäßig auf ihre Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen, dass die Ölleitung spätestens ab 2012 in einem korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohr verlegt werden hätte müssen.
[3] Die Vorinstanzen erkannten das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Die ordentliche Verwaltung eines mit einer Ölheizung ausgestatteten Hauses erfordere zumindest jene Kontrollen, die für eine solche Heizung gesetzlich vorgeschrieben sind; ebenso die Herstellung der vom Gesetz geforderten Sicherheits-einrichtungen, worauf die Beklagte die Klägerin zumindest hinweisen hätte müssen. Die Beklagte unterliege als Hausverwalterin dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB und könne sich nicht auf die Unkenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften berufen.
[4] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt hat (vgl RIS Justiz RS0043654 [T15]; RS0043605). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, wenn sie die ausführlich begründete Rechtsansicht des Berufungsgerichts bloß in Teilaspekten als unrichtig bezeichnet, ohne näher auf die die Klagsstattgabe tragenden Argumente – insbesondere darauf, dass von der Beklagten als Verwalterin eines Hauses mit einer Ölheizung zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich über die für eine solche Heizung maßgeblichen Rechtsvorschriften informiert und ihr Verwaltungshandeln an diesen ausrichtet – einzugehen.
[6] Warum es für die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten darauf ankäme, ob der Klagevertreter als nunmehriger Verwalter des Hauses der Klägerin die „einschlägigen Vorschriften“ des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 (deren § 5 Abs 3 lit a sowie § 15 Abs 2) kannte, ist ebensowenig ersichtlich, wie die rechtliche Relevanz der Behauptung, die Beklagte sei weder vom Heizöllieferanten noch von der mit der Wartung der (eigentlichen) Heizungsanlage – nicht aber der „Füllleitung“ – beauftragten Unternehmerin auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen worden. Ob diese Personen neben der Beklagten allenfalls solidarisch als weitere Schädiger haften, spielt für deren Haftung gegenüber der Klägerin keine Rolle (vgl RS0017355).
[7] Die rechtliche Beurteilung hängt auch nicht davon ab, ob die Ölheizung im Kaufvertrag, mit dem die Klägerin das Haus erworben hatte, „erwähnt“ wurde. Dem Argument, die lecke Ölleitung habe sich auf öffentlichem Grund befunden, hielt das Berufungsgericht unter anderem deren Eigenschaft als Zubehör zur Liegenschaft der Klägerin entgegen, worauf die Revisionswerberin nicht eingeht. Auch ihr allgemeiner Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach Sorgfaltspflichten eines Hausverwalters nicht überspannt werden dürfen (vgl etwa 8 Ob 112/18f), lässt mangels Bezugnahme auf den konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage erkennen. Was die Revisionswerberin mit ihrer Behauptung, die Klägerin wäre „unmittelbar nach Erwerb der Liegenschaft zur Überprüfung der Ölleitung verpflichtet gewesen“, gewinnen will, erschließt sich nicht, zumal sie nicht behauptet, dass dies den Ölaustritt verhindert hätte und sie sich auch nicht gegen die Rechtsansicht wendet, dass die nach § 5 Abs 3 Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 dem Eigentümer der Heizungsanlage auferlegte Pflicht zu regelmäßigen Dichtheitsprüfungen durch den zwischen Parteien abgeschlossenen Verwaltungsvertrag (inter partes) auf die Beklagte übertragen wurde.
[8] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).