1Ob48/22y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der der klagenden Parteien 1. S* und 2. J*, beide *, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. M*, Rechtsanwalt, *, wegen 13.101,31 EUR (erstklagende Partei), 123.567,37 EUR (zweitklagende Partei) und 42.918,76 EUR (erst- und zweitklagende Partei) sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2022, GZ 13 R 108/21d-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. April 2020, GZ 57 Cg 54/19h 12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die gegen zwei Mitglieder des Berufungssenats erhobene Ablehnung unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie nach Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
[1] In ihrer außerordentlichen Revision machen die Kläger den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 (Z 1) ZPO geltend. Gleichzeitig lehnten sie – mit gesondertem Schriftsatz – zwei Mitglieder des Berufungssenats aus bestimmten Gründen als befangen ab.
[2] Das Erstgericht legte die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[3] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen oder bis zur Rechtskraft in einem gesonderten Schriftsatz erklärt werden (RIS Justiz RS0041933 [T28]; RS0042028 [T25]). Über die Ablehnung hat im vorliegenden Fall der nach § 23 JN zuständige Senat des Berufungsgerichts zu entscheiden. Würde der Ablehnung stattgegeben, wäre gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen, an denen der abgelehnte Richter beteiligt war, aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079).
[5] Davor kann über den in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist das Verfahren über die außerordentliche Revision zu unterbrechen (RS0042028 [T5, T10]).