JudikaturOGH

6Ob53/22w – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. April 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) W* 2.) M*, vertreten durch Koch Jilek Rechtsanwälte Partnerschaft (OG) in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in Altenmarkt, wegen (insgesamt) 7.400 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2021, GZ 22 R 312/21t 21, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 27. September 2021, GZ 5 C 445/20d 18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen .

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Die beiden Kläger begehren die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 7.200 EUR. Sie bringen – zusammengefasst – vor, zwei mittlerweile abgewickelte bzw aufgelöste (namentlich genannte) Vereine hätten 2017 das Projekt „* Concept“ verfolgt, das vom Grundgedanken einer Langzeit-Fahrzeugvermittlung getragen gewesen sei. Der Beklagte sei Organwalter in zumindest einem dieser Vereine gewesen und habe zum Führungszirkel der Projektbetreiber gehört. Aufgrund diverser Mängel des Konzepts sei dessen Scheitern auf der Hand gelegen. Die Kläger hätten auf Basis zweier im Jahr 2017 unterschriebener Verträge zur Nutzungsvereinbarung eine Zahlung in Höhe von insgesamt 7.400 EUR an einen der genannten Vereine geleistet. Ihnen seien jedoch niemals die gewünschten Fahrzeuge ausgeliefert worden; sie hätten auch niemals die geleistete Vorauszahlung zurückbezahlt bekommen. Der Beklagte hafte den Klägern aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund seiner Tätigkeit in Verfolgung des Projekts; er habe sich unter anderem des Delikts nach §§ 159 iVm 161 StGB schuldig gemacht.

[2] Aus den von den Klägern vorgelegten Urkunden (./N und ./O) ergibt sich, dass der Erstkläger aus einer „Nutzungsvereinbarung“ als „Vereinsmitglied/Nutzer“ für die Nutzung eines Pritschenwagens für 24 Monate an den Verein 4.200 EUR und die Zweitklägerin aus einer anderen „Nutzungsvereinbarung“ ebenso als „Vereinsmitglied/Nutzer“ für die Nutzung eines Pkw für 24 Monate 3.200 EUR an den Verein überwiesen. Beide Beträge wurden von einem auf den Erstkläger lautenden Konto überwiesen.

[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

[4] Das Berufungsgericht ließ die Revision wegen einer vermeintlichen, näher dargestellten erheblichen Rechtsfrage zu .

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Revision der Kläger ist absolut unzulässig.

[6] Da beide Kläger sich als Geschädigte sehen, kann das Klagevorbringen im Zusammenha lt mit de m dargestellten Urkundeninhalt nur dahin verstanden werden, dass der Erstkläger betreffend das von ihm gewünschte Fahrzeug einen Schaden von 4.200 EUR, die Zweitklägerin betreffend das von ihr gewünschte Fahrzeug einen Schaden von 3.200 EUR erlitten haben. Bei Schadenersatzansprüchen in Geld (als teilbarer Sache: § 889 ABGB) scheidet jedoch eine Gesamthandgläubigerschaft dergestalt, dass beide Kläger die gesamte Summe fordern dürften, aus (RS0013214; RS0017289). Die Ansprüche mehrerer Geschädigter sind nicht zusammenzurechnen (RS0110982). Ein Verständnis des Klagevorbringens dahin, dass nur der Erstkläger (etwa weil auch die Zahlung für das von der Zweitklägerin gewünschte Fahrzeug von seinem Konto abgebucht wurde) Geschädigter hinsichtlich des gesamten Klagebetrags wäre, ist nicht möglich, weil dann die Zweitklägerin nicht geschädigt wäre und daher nicht als Klägerin auftreten hätte können.

[7] Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt daher für den Erstkläger 4.200 EUR, für die Zweitklägerin 3.200 EUR. In beiden Fällen wird die Betragsgrenze von 5.000 EUR nicht überschritten, weshalb die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen ist.

[8] Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die (absolute) Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb sein Rechtsmittelschriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

Rückverweise