11Os23/22z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Juni 2021, GZ 72 Hv 30/21y 21, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte * W* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (I./), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie im Zeitraum von 21. bis 24. August 2020 in D*
I./ sich ein ihr von * D* anvertrautes Gut, nämlich Bargeld in Höhe von 47.300 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem sie 14.200 Euro bei sich zu Hause deponierte, 6.000 Euro auf ein Sparbuch einzahlte und 27.100 Euro sonst für sich verwendete;
II./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz D* fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Goldringe, eine Goldkette mit Anhänger, eine Taschenuhr und einen goldenen Manschettenknopf weggenommen;
III./ eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durfte, nämlich ein vinkuliertes Sparbuch des D*, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Berechtigung zum Beheben des Sparguthabens gebraucht werde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Soweit die Mängelrüge (dSn Z 5 vierter Fall, nominell Z 5 zweiter Fall) die Feststellung, wonach D* der Angeklagten 70.000 Euro (und nicht bloß 42.900 Euro) anvertraute (US 3 f), als unzureichend begründet kritisiert, nimmt sie nicht auf eine entscheidende Tatsache Bezug, weil die konkrete Schadenshöhe (hier: von jedenfalls mehr als 5.000 Euro – § 133 Abs 2 erster Fall StGB) nicht subsumtionsrelevant ist und demnach in diesem Umfang als Strafzumessungstatsache (§ 32 Abs 2 StGB) bloß mit Berufung angefochten werden kann (vgl RIS Justiz RS0106268, RS0099497, RS0116586 [T1, T3]).
[5] Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, dem „gesamten Akteninhalt“ (s aber ON 20 S 5) sei nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte dem Opfer neben anderen Wertsachen auch einen goldenen Manschettenknopf weggenommen hätte (US 3 f). Im Übrigen wird mit diesem Vorbringen Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) im Sinn eines Fehlzitats in den Entscheidungsgründen nicht aufgezeigt (vgl RIS Justiz RS0099431, RS0099524).
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorbringt, „zu keinem Zeitpunkt“ wäre bei der Angeklagten „ein Vorsatz [auf unrechtmäßige Bereicherung (zu I./ und II./) sowie auf Gebrauchsverhinderung (zu III./)] vorhanden“ gewesen , übergeht sie die Feststellungen des Erstgerichts (US 3 f ), verfehlt so den in der Gesamtheit der Konstatierungen gelegenen Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Anfechtung und übt letztlich nur Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl RIS Justiz RS0099810).
[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.