11Os5/22b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * G* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * G* und * Gi* sowie über die Berufungen des Angeklagten * H* und der Staatsanwaltschaft in Ansehung des Angeklagten * G* gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 22. Juni 2021, GZ 39 Hv 80/20i 283, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten * G* und * Gi* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, hinsichtlich der Angeklagten * Gi* auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch und bezüglich einer weiteren Angeklagten einen ebensolchen Schuldspruch enthaltenden Urteil wurden – soweit aktuell zur Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden relevant – * G* des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 3 StGB (A./), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB, teilweise iVm § 161 Abs 1 erster Satz, § 15 StGB (B./I./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach §§ 12 zweiter Fall, 289 StGB (B./II./) sowie * Gi* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB (D./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in W* und andernorts
A./ * G* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte, nämlich die m* GmbH (I./ und II./) bzw die Mc * AG (III./), unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte nachstehender Bankinstitute und Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, die m* GmbH habe im Jahr 2012 einen hohen Ü berschuss erzielt und weise eine positive Ertragsentwicklung auf, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung eines Darlehens bzw eines Gesellschafterzuschusses verleitet, die diese Bankinstitute bzw Unternehmen in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er zur Täuschung auch nachgenannte falsche Beweismittel verwendete, und zwar
I./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 2012 bis einschließlich 30. Jänner 2013 B erechtigte der C* AG zum Abschluss eines Kreditvertrags in der Höhe von 1,6 Millionen Euro und Auszahlung der Kreditsumme in dieser Höhe an die m* GmbH unter Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Planrechnung für den Zeitraum 2012 bis 2015 sowie eines inhaltlich unrichtigen Prüfberichts, die jeweils auf falschen, überhöhten unterjährigen Lagerwerten und einem nicht existenten Umsatzerlös in der Höhe von 2,5 Millionen Euro beruhten, sowie unter Vorlage eines auf falschen Lagerwerten beruhenden Jahresabschlusses der mo* GmbH für das Jahr 2011, wodurch er auch über die Werthaltigkeit der Sicherheit täuschte;
II./ im Zeitraum von zumindest September 2012 bis 1. Februar 2013 B erechtigte der a* GmbH Co KG zur Gewährung und Auszahlung eines Gesellschafterzuschusses in der Höhe von 985.000 Euro und eines Gesellschafterdarlehens in der Höhe von 2,5 Millionen Euro an die m* GmbH unter Verwendung inhaltlich falscher Saldenlisten mit überhöhten Lagerwerten und einem nicht existenten Umsatzerlös von 2,5 Millionen Euro sowie der unter Punkt I./ dargestellten inhaltlich unrichtigen Planrechnung der m* GmbH für den Zeitraum 2012 bis 2015;
III./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 2012 bis einschließlich 26. Februar 2013 B erechtigte der U* AG zur Erhöhung des der Mc * AG eingeräumten Betriebsmittelkreditrahmens um 1.863.000 Euro unter Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Saldenliste mit zu Unrecht eingebuchten Erlösen in Höhe von rund 3,6 Millionen Euro, sowie der unter Punkt I./ dargestellten inhaltlich unrichtigen Planrechnung und des Prüfberichts;
…
B./ * G*
I./ teils als faktischer Geschäftsführer nachgenannter Gesellschaften (1./), mithin als leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB), in wiederholten Angriffen Bestandteile seines Vermögens (2./) bzw des Vermögens nachgenannter Gesellschaften (1./) „verheimlicht, beiseite geschafft oder sonst wirklich oder zum Schein verringert“, wodurch die Befriedigung seiner Gläubiger bzw der Gläubiger nachgenannter Gesellschaften „oder wenigstens eines von ihnen“ vereitelt „oder“ geschmälert wurde bzw hätte werden sollen (1./c./), wobei er insgesamt einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, nämlich
1./ indem er Entnahmen aus Unternehmensvermögen zu privaten Zwecken tätigte, wobei die entsprechende Gegenforderung des Unternehmens wertlos war, und zwar
a./ in der Zeit vom 30. August 2013 bis 4. August 2014 aus dem Vermögen
i./ der mo* GmbH in der Höhe von insgesamt 409.049,54 Euro;
ii./ der mco* GmbH in der Höhe von insgesamt 42.731,50 Euro und
iii./ der i* GmbH in der Höhe von insgesamt 9.503,93 Euro;
b./ in der Zeit vom 5. November 2014 bis 20. Dezember 2017 aus dem Vermögen der mc f* gmbh in der Höhe von insgesamt 25.227,06 Euro;
c./ im Zeitraum 2015 bis 19. Februar 2019 aus dem Vermögen der mob* Gmbh in der Höhe von insgesamt 219.393,97 Euro;
2./ indem er Überweisungen bzw Einzahlungen aus seinem Privatvermögen tätigte, und zwar
a./ am 28. Mai 2014 an * Gi* insgesamt 31.000 Euro;
b./ im Zeitraum vom 1. bis 16. Juli 2014 an die mob* Gmbh in mehreren Tranchen einen Gesamtbetrag von 118.500 Euro, verbunden mit der falschen Vorgabe, dass dieses Unternehmen nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum der * Gi* stand;
II./ ...
…
D./ * Gi* zu den unter Punkt B./I./2./ dargestellten Taten des * G* beigetragen, indem sie ihm im Vorfeld ihre Unterstützung bei der Verschleierung von Vermögenswerten des * G* zusagte und sich bloß zum Schein als Gesellschafterin des Unternehmens mob* Gmbh im Firmenbuch eintragen ließ,
…
Rechtliche Beurteilung
[3] Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden wenden sich der Erstangeklagte * G* – gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO – (ausschließlich) gegen die Schuldsprüche A./ und B./I./1./ und 2./ sowie die Drittangeklagte * Gi* aus dem Grund der Z 5, 5a, 9 lit a und 10a des § 281 Abs 1 StPO gegen den sie betreffenden Schuldspruch D./.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten * G*:
[4] Vorauszuschicken ist, dass die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe teilweise eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des im Einzelfall konkret bekämpften Schuldspruchs vermissen lassen und solcherart bedingte Unklarheiten zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO; RIS Justiz RS0100183).
[5] Der ersichtlich zu den Schuldsprüchen A./I./ bis III./ und pauschal teils auch zu B./I./ ausgeführten Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch Abweisung (ON 282 S 3) der Anträge auf Zeugenvernehmung zum Beweis
-) mangelnder Anhaltspunkte für eine Nichterfüllung der zu A./I./ bis III./ eingegangenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der C* AG, A* GmbH Co KG und der U* AG (Zeuge Mag. * P*);
-) dafür , dass der Angeklagte aufgrund eines Investments in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro und damit „frische[m] Kapital“ in der fusionierten m* gmbh/Mc * AG (vgl hiezu auch die expliziten Erwägungen auf US 41) sowie infolge der Stundung von Forderungen bis zu 3 Millionen Euro durch den Hauptlieferanten T* von einer gesicherten „Liquidität des Unternehmens“ ausgehen habe dürfen (Zeuge * S*), und
-) dafür , dass die g* GmbH das im November 2012 abgeschlossene Palettengeschäft mit einem Auftragsvolumen von rund 2,5 Millionen Euro tatsächlich ernsthaft betrieben und ein entsprechender Auftrag vorgelegen habe (* Sc*),
sodass der jeweils zur Herstellung des Tatbestands erforderliche Vorsatz nicht vorliege (ON 273 S 3 ff), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[6] Denn abgesehen davon, dass eine Erheblichkeit des Beweisthemas zum Vorliegen eines tatsächlichen Auftrags der g* GmbH mit Blick auf die weiteren, als falsch inkriminierten Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB nicht dargetan wird, ist auch nicht zu erkennen, inwiefern konkrete Angaben der genannten Zeugen zur subjektiven Tatseite des Erstangeklagten zu erwarten sind, womit die Beweisanträge auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielen (RIS Justiz RS0118444, RS0107040 [T5]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 330). Insbesondere stellten solche allfälligen Angaben bloß persönliche Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge dar, welche Anträge auf Zeugenvernehmung grundsätzlich nicht fundieren können und solcherart – auch unter dem Blickwinkel der Z 5 zweiter Fall – kein relevantes erörterungspflichtiges Beweismittel bilden (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545).
[7] Das in der Beschwerde als Versuch weiterer Antrags begründung Nachgetragene ist prozessual verspätet (RIS Justiz RS0099618; Ratz , WK StPO § 281 Rz 325).
[8] Soweit die zu A./I./ bis III./ ausgeführte Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine fehlende Begründung in Ansehung des konstatierten Schädigungsvorsatzes releviert, ignoriert sie prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz , WK StPO § 281 Rz 394) die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter, wonach sich die jeweilige subjektive Tatseite zweifelsfrei aus dem (ausführlich konstatierten [US 8 ff]) objektiven Geschehensablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung, die andere Feststellungen lebensfremd erscheinen lassen, ergibt (US 24; vgl auch US 29). Von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen zu schließen, ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei – wie aktuell – leugnenden (US 25) Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz , WK StPO § 281 Rz 452).
[9] Wann die Zahlungsunfähigkeit der „Unternehmen der P* Gruppe“ (vgl das relevierte, mehrfach erörterte Sachverständigengutachten [ON 116 S 433]) für den Angeklagten subjektiv erkennbar war, ist fallkonkret ohne Relevanz für seinen zum Zeitpunkt der „täuschungsbedingten Kreditaufnahme“ erforderlichen Schädigungsvorsatz, sodass das Gericht nicht verhalten war, diesbezügliche beweiswürdigende Erwägungen zu treffen.
[10] Entgegen der zu den Schuldsprüchen B./I./1./a./ bis c./ ausgeführten Mängelrüge (Z 5 erster und vierter Fall, dSn – die Konstatierungen prozessordnungswidrig ignorierend [RIS Justiz RS0099810; Ratz , WK StPO § 281 Rz 581 und 584] – auch Z 9 lit a) erweisen sich die deutlich getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 18) mit Verweis auf den objektiven Geschehensablauf (US 39; vgl auch US 24) – einmal mehr – als mängelfrei begründet (RIS Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz , WK StPO § 281 Rz 452).
[11] Die gleichfalls zu den Schuldsprüchen A./I./ bis III./ ausgeführte und sich gegen den konstatierten Schädigungsvorsatz wendende Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt ihr Ziel, indem sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (US 24 ff [27 ff]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 487) neuerlich auf das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) und einzelne (im Übrigen singulär herausgegriffene) Ausführungen des Sachverständigen, wonach etwa „die Unternehmen […] gar nicht schlecht“, aber „einfach überspannt worden“ wären (ON 276 S 42 f), verweist und darüber hinaus releviert, dass
-) der Angeklagte gegenüber der C* AG und der U* AG (auch persönliche) Haftungen in Millionenhöhe übernommen habe,
-) eine (undatierte, vermutlich „Ende 2013, Anfang 2014“ erstellte) Power-Point-Präsentation der A* GmbH Co KG Gründe für die „wirtschaftliche Schieflage“ der m* GmbH anführe,
-) nach den (isoliert dargestellten und zusammengefassten) Ausführungen des Sachverständigen (ON 276 S 44) das vierte Quartal den stärksten Verkaufszeitraum bilde und solcherart liquiditätsmäßig „z.B. auch die Zahlung an die A* und die erste G* Rate“ erfolgen habe können, sowie gemäß (explizit erörtertem [US 35 f]) Protokoll der 4. Beiratssitzung der m* GmbH vom 2. Dezember 2013 (Beilage C 35, S 800 f zu ON 129) „der Liquiditätsplan […] bisher weitgehend eingehalten“ habe werden können,
-) nach Angaben des Zeugen * Sch* infolge erstmals fehlender neuer * Produkte vor dem Weihnachtsgeschäft die Liquidität zum damaligen Zeitpunkt klar eingeschränkt gewesen sei (ON 273 S 34) und die Zeugin * Schm* dies, Liquiditätsprobleme jedoch bestreitend, bestätigte, und dass
-) nach weiterer Aussage des Zeugen Sch* die Liquidität vor dem und im Jänner 2014 „nicht so angeschlagen“ gewesen sei, dass man Forderungen nicht nachkommen hätte können bzw ihm dies nicht bekannt gewesen sei (ON 273 S 36).
[12] Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken. E ine Tatsachenrüge (Z 5a) ist – soweit nicht Aufklärungsrüge – nämlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS Justiz RS0117446 [insbesondere T1, T10], RS0117749, RS0118780; Ratz , WK StPO § 281 Rz 487 und 491). Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen allenfalls auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO abstellt (RIS Justiz RS0099674).
[13] Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider finden sich die zum Schuldspruch B./I./2./ bezüglich der subjektiven Tatseite vermissten Feststellungen (wenn auch disloziert, so doch hinreichend deutlich) auf US 39 arg: „hinsichtlich der unter Punkt B./ I./ angeführten Tat en “; s auch US 42).
[14] Trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils enthält das Rechtsmittel kein Sachvorbringen zu B./II./ (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Drittangeklagten * Gi*:
[15] Soweit die Mängelrüge (Z 5 erster, zweiter und vierter Fall, dSn Z 9 lit a) fehlende Feststellungen in Ansehung der zum Zeitpunkt der Tathandlungen bestehenden Kenntnis der Drittangeklagten zu Gläubigern des Erstangeklagten releviert, ignoriert sie prozessordnungswidrig ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 394, 581 und 584) die diesbezüglichen Konstatierungen, wonach der Erstangeklagte die Drittangeklagte (vor der zu D./ erfolgten Tatbegehung) in sein Vorhaben, nämlich Bestandteile seines Vermögens dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, einweihte, worauf ihm die Drittangeklagte, die in der Folge ihre Taten bewusst und gewollt setzte und den Befriedigungsausfall der Gläubiger des Erstangeklagten ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (US 20), ihre Unterstützung zu verstehen gab und in der Folge vorgab, wirtschaftliche Eigentümerin der neu gegründeten mob* Gmbh zu sein (US 19; vgl auch US 41), was (ungeachtet ihrer Kenntnis von im Einzelnen transferierten Geldbeträgen oder [zur Tatsachenrüge vorgebracht] eingerichteten Verrechnungskonten) der essentiellen (und damit zumindest mitkausalen) Unterstützung des Erstangeklagten zur Verheimlichung dessen Vermögenswerte vor seinen Gläubigern diente (US 20).
[16] Die in Ansehung der subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin vermisste Begründung findet sich ausführlich in US 44 f.
[17] Mit spekulativen Erwägungen und eigener Würdigung gewonnener Beweisergebnisse, etwa es sei „denkunmöglich“, dass sie vorsätzlich gehandelt hätte, wird bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite der Drittangeklagten bekämpft.
[18] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) – teils das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholend – Beweisergebnisse hinsichtlich der konstatierten subjektiven Tatseite der Drittangeklagten vermisst sowie deren (zum angelasteten Beitrag betreffend die zu B./I./1./c./ festgestellten Tathandlungen des Erstangeklagten) „im Zweifel“ ergangenen Freispruch (US 6 f iVm US 22 iVm US 45 f) sowie deren zum Tatzeitpunkt bestehende Schwangerschaft releviert und die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter ignoriert sowie mit eigenen spekulativen beweiswürdigenden Erwägungen bestreitet, vermag sie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht zu wecken.
[19] Der Zweifelsgrundsatz wird in diesem Zusammenhang verfehlt geltend gemacht (RIS Justiz RS0102162).
[20] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge Feststellungen zur Kenntnis der Drittangeklagten betreffend Gläubiger des Erstangeklagten vermisst, übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0099810; Ratz , WK StPO § 281 Rz 581 und 584) die hiezu getroffenen Konstatierungen (US 19, US 20; vgl auch US 41).
[21] Das gegen die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen erstattete Vorbringen verlässt – indem es diese bloß unter teils selektiver Wiedergabe einzelner Urteilspassagen (vgl etwa US 22) in Abrede stellt – ebenso den Anfechtungsrahmen einer Rechtsrüge.
[22] Die Diversionsrüge (Z 10a) bestreitet die konstatierte subjektive Tatseite der Drittangeklagten und hält damit prozessordnungswidrig nicht an den getroffenen Feststellungen fest (US 48; RIS Justiz RS0124801; Ratz , WK StPO § 281 Rz 659).
[23] Im Übrigen leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb trotz leugnender Verantwortung der Beschwerdeführerin, die keine Bereitschaft zur Schadensgutmachung erkennen ließ und vor Schluss der Verhandlung einen Freispruch forderte (ON 282 S 6 f), von Unrechtseinsicht oder Verantwortungsübernahme auszugehen sei (RIS Justiz RS0116299; Schroll , WK StPO § 198 Rz 36 f).
[24] Solcherart erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das eine schwere Schuld iSd § 32 StGB (vgl § 198 Abs 2 Z 2 StPO; vgl dazu RIS Justiz RS0116021, RS0114264, RS0086978) bestreitende Vorbringen.
[25] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Drittangeklagten waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * G* und * Gi* bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[26] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.