JudikaturOGH

8Ob43/22i – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. März 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache Dr. E*, verstorben am * 2021, *, Erwachsenenvertreter Mag. Peter Michael Wolf, Rechtsanwalt in Mödling, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Kaufvertrags, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin A*, vertreten durch Eckert Fries Carter Rechsanwälte GmbH in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. Februar 2022, GZ 16 R 362/21f 33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Antrag vom 14. 9. 2021 beantragte der Erwachsenenvertreter der Betroffenen die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines unter einem vorgelegten Vertrags über den Verkauf einer Liegenschaft der Betroffenen an die nunmehrige Einschreiterin.

[2] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 15. 9. 2021 wurde der Kaufvertrag pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Dieser Beschluss wurde der Betroffenen infolge ihres Todes am 16. 9. 2021 nie zugestellt.

[3] Gegen diesen Beschluss erhoben Ma*, DI M*, und Ing. H* als erbserklärte Erben bzw Legatare nach der Betroffenen Rekurs mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben.

[4] Der Rekurs wurde vom Rekursgericht mangels Beschwer der Rekurswerber zurückgewiesen. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags sei infolge des – noch vor Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Betroffene eingetretenen – Todes wirkungslos.

[5] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

[6] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs einer weiteren Einschreiterin mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts ersatzlos zu beheben.

[7] Der Revisionsrekurs ist mangels Beschwer dieser weiteren Einschreiterin zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[8] 1. Auch im Verfahren außer Streitsachen muss ein Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels bestehen (RIS Justiz RS0006598).

[9] Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die gefällte Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers von seinem Antrag abweicht, und die materielle Beschwer (RS0041868). Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (RS0006641). Das Fehlen der Beschwer ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (RS0041770 [T67]). Die Beschwer muss sowohl im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber vorliegen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).

[10] 2. Mit der bekämpften Entscheidung wurde ein nicht von der Einschreiterin erhobenes Rechtsmittel zurückgewiesen. Welches rechtliches Interesse die Einschreiterin an einer Abänderung der Rekursentscheidung sei es in eine Rekursstattgebung oder Abweisung hat – die beantragte ersatzlose Behebung ist rechtlich nicht möglich –, lässt sich dem Revisionrekurs nicht entnehmen. Das Rechtsmittel richtet sich offenkundig nur gegen die Begründung des Rekursgerichts, die von der Einschreiterin nicht geteilt wird, durch die aber weder formell noch materiell in die Rechtsposition der Einschreiterin eingegriffen wird.

[11] 3. Der Revisionsrekurs der Einschreiterin ist daher mangels Beschwer zurückzuweisen.

Rückverweise