8Ob27/22m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Dezember 2021, GZ 4 R 202/21m, 4 R 237/21h 193, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Feldbach vom 5. Oktober 2021, GZ 15 S 36/20k 138, und vom 5. November 2021, GZ 15 S 36/20k 146, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht fasste in der vorliegenden Schuldenregulierungssache am 5. 10. 2021 den Beschluss auf Ausweitung des Geschäftskreises des Masseverwalters Rechtsanwalt Mag. W*, LL.M., auf „ Geltendmachung/Einklagung von Rechtsgestaltungs- und Feststellungs-ansprüchen gegen B* R* aus anderen Gründen “ (ON 138), und am 5. 11. 2021 auf Abweisung des Antrags des Schuldners vom 20. 10. 2021, dem Rekurs vom 20. 10. 2021 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (ON 146).
[2] Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung beiden Rekursen des Schuldners keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der zu ON 217 im Akt erliegende „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Schuldners.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RIS Justiz RS0044101 [T15]). Der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss ist folglich nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) ausgeschlossen (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeits-voraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[5] Das Rechtsmittel war daher als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.