JudikaturOGH

2Ob191/21h – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. März 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Antonius Falkner Rechtsanwalt GmbH in Mieming, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Haslwanter Rechtsanwälte GmbH in Telfs, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 40 Cg 29/18b des Landesgerichts Innsbruck, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. September 2021, GZ 4 R 113/21f 27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

[2] Nach Abs 2 leg cit ist ua wegen der in Z 7 angegebenen Umstände die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen.

[3] 2. Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde aber nicht bewiesen werden konnte, und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen (RS0040999).

[4] Hier war im Vorverfahren die tragende Begründung für die trotz Kenntnis vom abweichenden Grundbuchstand bejahte Ersitzung eines Grundstücks die Redlichkeit des Vaters der Wiederaufnahmsbeklagten als Geschenknehmer, weil er bis zu seinem Tod mehr als 30 Jahre lang seinen Anspruch auf grundbücherliche Durchführung der Schenkung eines übergebenen Grundstücks gegenüber seinen neun Geschwistern und seiner Mutter jederzeit hätte geltend machen können, ihm seine Familie aber ebenso lang die tatsächliche Herrschaft über das geschenkte Grundstück nie streitig machte.

[5] Die im Vorverfahren für die fehlende Redlichkeit beweispflichtige Beklagte (RS0010185) und nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin hat dazu vorgebracht, dass die Problematik immer wieder Thema zwischen dem Geschenknehmer und seinen Geschwistern gewesen sei, und der Schenkung schon nach wenigen Jahren im Verlassenschaftsverfahren nach dem geschenkgebenden Vater widersprochen worden sei.

[6] Damit ist dem Revisionsargument, für die Relevanz des neuen Beweismittels – einem vor Ablauf der 30 jährigen Frist verfassten Kaufvertragsentwurf – fehle das bezughabende Vorbringen, der Boden entzogen.

[7] 3. Dass nach einer Aussage im (im Vorverfahren beigeschafften) Verlassenschaftsakt ein Hinweis auf einen derartigen Kaufvertragsentwurf bestand, ändert nichts daran, dass mit dem Entwurf selbst ein neues Beweismittel vorliegt.

[8] 5. Ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (RS0111578).

Rückverweise