Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, pA Graz, Göstinger Straße 26, 2. Österreichische Gesundheitskasse, pA Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, und 3. Pensionsversicherungsanstalt, pA Graz, Eggenberger Straße 3, alle vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. S* GmbH, *, und 2. Ing. W*, beide vertreten durch TAUTSCHNIG Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien, M*, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1. (erstklagende Partei) 34.345,09 EUR sA und Feststellung, 2. (zweitklagende Partei) 59.089,84 EUR sA und Feststellung und 3. (drittklagende Partei) 38.769,44 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 5 R 90/21a 53, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der erstbeklagten Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerinnen haben ihrem Versicherten Leistungen aufgrund eines am 28. 7. 2016 erlittenen Arbeitsunfalls erbracht. Der Unfall ereignete sich im Bereich des Wenderads eines von der Erstbeklagten (um )gebauten Lattenförderers. Der Zweitbeklagte war als Angestellter der Erstbeklagten für die technische Ausführung der Anlage, nicht aber das Sicherheitskonzept verantwortlich.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klagebegehren zur Gänze ab; sie erkannten das gegen die Erstbeklagte erhobene Zahlungsbegehren als dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehend und wiesen das Zahlungsmehrbegehren ab.
[3] Die außerordentlichen Revisionen der Klägerinnen und der Erstbeklagten zeigen das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht auf:
[4] 1. Die in den Revisionen gerügten Aktenwidrigkeiten und Verfahrensmängel wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[5] 2. Die Erstbeklagte zeigt im Zusammenhang mit dem ihr von den Vorinstanzen angelasteten Verschulden am Zustandekommen des Unfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Dass der Versicherte als Arbeitnehmer des Vertragspartners der Erstbeklagten in den Schutzbereich des Vertrags über die Planung und Errichtung der Maschine einbezogen war, zieht die Erstbeklagte zutreffend nicht in Zweifel (vgl nur RS0017195 [insb T16]). Unfallursächlich war nach den Feststellungen, dass das von Mitarbeitern der Erstbeklagten erstellte Sicherheitskonzept eine falsche Zuordnung des Antriebs des Lattenförderers enthielt, sodass das Öffnen der vom Versicherten verwendeten Sicherheitstür nicht alle Komponenten abschaltete, zu denen die Türe Zugang ermöglichte. Ab 7. 1. 2016 erfolgte mit Wissen der Erstbeklagten eine produktive Nutzung der zu diesem Zeitpunkt bereits montierten Maschine, auf der sich später der Unfall ereignete, im Betrieb des Arbeitgebers des Versicherten, auch wenn die endgültige Abnahme der Gesamtanlage erst für einen späteren Zeitpunkt geplant und zum 28. 7. 2016 noch nicht erfolgt war. Wenn die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund argumentierten, dass die Erstbeklagte bereits auf Basis der von ihr übernommenen vertraglichen Pflichten zum Unfallzeitpunkt, in dem die Maschine bereits seit mehr als sechs Monaten produktiv in Betrieb war, die Verpflichtung zur Einhaltung der zum Schutz von Arbeitnehmern erforderlichen Sicherheitsstandards getroffen habe, ist dies jedenfalls vertretbar. Der Vertrag enthält nämlich eine Verpflichtung der Erstbeklagten zur Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften während der gesamten Vertragsabwicklung und sieht eine (am 7. 1. 2016 tatsächlich erfolgte) Schulung des Personals „im Zuge der Inbetriebnahme“ vor. Auf die Auslegung einzelner, in der RL 2006/42/EG verwendeter Begriffe kommt es damit nicht entscheidend an. Der unzulässige Antrag auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens war zurückzuweisen (vgl RS0058452 [insb T5, T14]).
[6] 3. Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit in aller Regel nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RS0087606). Weder die Klägerinnen noch die Erstbeklagte zeigen auf, dass die Vorinstanzen den ihnen bei Ausmittlung des Mitverschuldens zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätten. Dem unter Punkt 2. dargestellten rechtswidrig schuldhaften Verhalten der Erstbeklagten, die für den erhöhten Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB einzustehen hat, steht eine Sorglosigkeit des Versicherten gegenüber, der trotz entsprechenden Hinweises in der Schulung und in Abweichung von der dort besprochenen Bedienungsanleitung vor Betreten der Anlage nicht (zusätzlich) den (Bereichs-Stopp- oder) Not-Aus-Schalter betätigte, wodurch der Unfall ebenfalls vermieden worden wäre. Die Annahme gleichteiligen Mitverschuldens erweist sich auf Basis der getroffenen Feststellungen im Einzelfall als jedenfalls vertretbar.
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