JudikaturOGH

2Nc9/22d – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. März 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 25.370 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 24. Februar 2022 im Revisionsverfahren *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist als Mitglied des * Senats im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien zu AZ * befangen.

Text

Begründung:

[1] Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. * ist Mitglied dieses Senats.

[2] Am 24. Februar 2022 zeigte sie Gründe für ihre Befangenheit an (§ 22 GOG), weil an der angefochtenen Entscheidung ihr Ehemann mitgewirkt habe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von * mitgeteilte Sachverhalt den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, ihre Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehegatten als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst worden sein (vgl 2 Nc 11/19v; 2 Nc 16/19d; 2 Nc 35/20z).

Rückverweise