18ONc1/22z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr in der Schiedsrechtssache des Antragstellers *, emeritierter Rechtsanwalt, *, gegen den Antragsgegner *, Rechtsanwalt, *, wegen Bestellung von Schiedsrichtern in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Zustellantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragte die Bestellung von Schiedsrichtern gemäß § 587 Abs 3 ZPO. Dieser Antrag wurde ihm zur Verbesserung zurückgestellt.
[2] Der Antragsgegner beantragt nun die Zustellung des (verbesserungsbedürftigen) verfahrenseinleitenden Antrags an ihn.
[3] Dieser Zustellantrag ist unzulässig .
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Mit der Einbringung der Klage (oder des sonstigen verfahrenseinleitenden Schriftsatzes) tritt die Gerichtsanhängigkeit ein. Der Verfahrensgegner erhält in rechtswirksamer Form erst durch die vom Gericht angeordnete Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an ihn Kenntnis. Diese bewirkt die Streitanhängigkeit (18 OCg 6/19k zu einer Klage).
[5] 2. Mit der Gerichtsanhängigkeit wird das konkrete Prozessrechtsverhältnis (vorerst zweiseitig) zwischen dem Kläger/Antragsteller und dem Gericht begründet. Erst durch die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten oder Antragsgegner wird es durch dessen Einbeziehung zum dreiseitigen Prozessrechtsverhältnis erweitert. Die Gerichtsanhängigkeit endet ausnahmsweise noch vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit, wenn die Klage in den Fällen des § 230 Abs 2 und 3 ZPO (ohne Klagszustellung) sofort a limine zurückgewiesen wird (vgl 18 OCg 6/19k mwN). Dies gilt auch, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz erfolglos zur Verbesserung zurückgestellt wird.
[6] 3. Die Zustellung des Verbesserungsauftrags an den Antragsgegner (zu Informationszwecken) begründete keine Streitanhängigkeit. Dem Antragsgegner kommt daher (noch) keine Parteistellung zu. Eine Zustellung an ihn von – noch dazu verbesserungsbedürftigen – Eingaben an das Gericht ist derzeit weder erforderlich noch zulässig.
[7] 4. Für Anordnungen zu Zustellungen ist der Vorsitzende zuständig (§ 87 Abs 3 ZPO).