JudikaturOGH

12Ns10/22z – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. März 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 18/05 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. S* gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. S* ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten * gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom 9. März 2020, GZ D 18/05 45, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. H*.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 29 Ds 1/21z über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] Anwaltsrichter Dr. S* ist Mitglied des zuständigen Senats. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

[3] Danach hat er es als Verantwortlicher der D* Rechtsanwälte GmbH sowie als Ausbildungsanwalt einer Rechtsanwaltsanwärterin zugelassen, dass im Verfahren AZ * des Bezirksgerichts Neusiedl am See (im Disziplinarerkenntnis im Einzelnen wiedergegebene) unsachliche und beleidigende Äußerungen gegenüber dem Verfahrensgegner in einem am 7. Mai 2018 verfassten Schriftsatz aufgenommen, der Rechtsvertretung des Anzeigers am 18. Juni 2018 übermittelt und an mehrere Personen weitergeleitet wurden.

[4] Der Oberste Gerichtshof hatte bereits zu AZ 12 Ns 68/21b die Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. S* ausgesprochen, weil diesem als Insolvenzverwalter Schadenersatzansprüche durch eine von der D* Rechtsanwälte GmbH vertretene Gesellschaft in Aussicht gestellt wurden.

[5] Da das bezughabende Insolvenzverfahren nach wie vor anhängig ist, ist Anwaltsrichter Dr. S* auch im vorliegenden Disziplinarverfahren ausgeschlossen (§ 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO).

[6] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die im Tenor genannte Anwaltsrichterin (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

Rückverweise