11Os88/21g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Mag. Kostersitz als Schriftführer in der Strafsache gegen Ing. * T* MBA MPA MSc, und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ing. * T* MBA MPA MSc und * A* gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 8. März 2021, GZ 12 Hv 100/19f 92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Angeklagten von weiteren Tatvorwürfen enthält, wurden Ing. * T* MBA MPA MSc (zu A./ und B./) und * A* (zu B./) jeweils des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 12 „erster, zweiter oder dritter Fall“, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie zu nachstehenden Zeiten in T* und anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen bzw Verfügungsberechtigte nachgenannter Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, „nämlich Vortäuschung der Zahlungswilligkeit und/oder -fähigkeit [bzw hinsichtlich * W* (B./3./) durch Vortäuschung der vollständigen Errichtung bzw fristgerechten Fertigstellung eines Bauvorhabens bzw der Weiterleitung von Zahlungen für dieses an die Subunternehmer]“, zu Handlungen, nämlich zur Erbringung von „Dienst- und/oder Werkleistungen [bzw hinsichtlich * W* (B./3./) zur Leistung von (Voraus )Zahlungen]“ verleitet, die diese oder einen anderen in einem – insgesamt 300.000 Euro übersteigenden – Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
A./ Ing. * T* MBA MPA MSc (US 5, 61, 65: Geschäftsführer der BA* GmbH) „als Beteiligter (§ 12 1., 2. oder 3. Fall StGB)“
A./1./ im Zeitraum von etwa Dezember 2013 bis Ende 2014 die I* GmbH zur Montage von Rollläden und Raffstores beim Bauvorhaben „G*“, wodurch dieser ein Schaden von 11.329,27 Euro entstand,
A./2./ im Zeitraum von etwa Sommer 2013 bis November 2014 die H* GmbH zur Erbringung von Heizungs- und Installationsarbeiten beim Bauvorhaben „G*“, wodurch dieser ein Schaden von 53.791,65 Euro entstand,
B./ Ing. * T* MBA MPA MSc und * A* (US 7 f, 12, 68, 73, 75 f, 80: T* als faktischer Geschäftsführer und A* als Scheingeschäftsführer der P* GmbH) „als Beteiligte (§ 12 1., 2. oder 3. Fall StGB)“
B./1./ etwa im Oktober 2016 die Z* GmbH zur Erbringung von Bauleistungen beim Bauvorhaben „Gr*“, wodurch dieser ein Schaden von 290.008,19 Euro entstand,
B./2./ im Zeitraum von etwa Sommer 2016 bis Jänner/Anfang Februar 2017 die S* GmbH zur Durchführung von Zimmerei- und Dachdeckerarbeiten beim Bauvorhaben „W*“, wodurch dieser ein Schaden von 10.237 Euro entstand,
B./3./ im Dezember 2016 * W* zur Leistung von Vorauszahlungen, wodurch diesem ein Schaden von 49.400 Euro entstand,
B./4./ im Zeitraum von etwa Oktober 2016 bis Jänner/Anfang Februar 2017 die S* GmbH zur Durchführung von Zimmerei- und Dachdeckerarbeiten beim Bauvorhaben „T*“, wodurch dieser ein Schaden von 101.406,73 Euro entstand.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die auf „§ 489 Abs 1 StPO iVm“ § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. T* MBA MPA MSc und die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. T* MBA MPA MSc:
[4] Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts waren der Angeklagte T * , ein Baumeister, stets faktischer Geschäftsführer, der Angeklagte A* (wie dessen Vorgänger * We*) hingegen bloß Scheingeschäftsführer der aus der BA* GmbH (US 5, 13, 48) hervorgegangenen P* GmbH.
[5] Mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz verleitete T* zu A./1./, A./2./, B./1./, B./2./ und B./4./ im Zuge von Vertragsverhandlungen, Auftragserteilung und/oder Auftragsergänzung sowie Kontakten während der Bauphase Verfügungsberechtigte näher genannter Subunternehmen, Vertragspartner der BA* GmbH (A./) und der P* GmbH (B./) durch Täuschung über die Zahlungswilligkeit „und/oder“ Zahlungsfähigkeit der von ihm (faktisch) geführten Unternehmen (US 83) zur (fortgesetzten) Erbringung von Werkleistungen, welche nach Rechnungsstellung nicht zur Gänze bezahlt wurden, sodass den Subunternehmern jeweils ein im Urteil festgestellter, insgesamt 300.000 Euro übersteigender Vermögensschaden entstand.
[6] Ebenfalls mit Betrugsvorsatz verleitete T* zu B./3./ den Bauherrn W* durch Vorspiegelung der vollständigen Errichtung und fristgerechten Fertigstellung eines Bauwerks (durch die P* GmbH als Generalunternehmerin) sowie der Weiterleitung von Zahlungen an die Subunternehmer der P* GmbH zur Leistung von Vorauszahlungen, wodurch Genanntem ein Schaden im Umfang von 49.400 Euro entstand.
[7] Seine Überzeugung, dass T* stets faktischer Geschäftsführer und A* (wie dessen Vorgänger We*) bloß Scheingeschäftsführer der P* GmbH waren, leitete das Schöffengericht aus einer Zusammenschau zahlreicher Aspekte ab, darunter jenen,
dass Akquisen wie auch Preisverhandlungen mit Vertragspartnern der P* GmbH in aller Regel ohnehin durch T* persönlich „oder dessen BAU* GmbH“ geführt wurden;
dass die offiziellen Geschäftsführer We* und A* nach außen hin, insbesondere Vertragspartnern gegenüber, kaum nennenswert (durch Handlungen oder Entscheidungen ) in Erscheinung traten (US 14 ff, 23 f, 35 f);
- dass die als Generalunternehmerin auftretende P* GmbH im Gegensatz zur parallel im Rahmen von Baumanagementverträgen auftretenden, von T* geführten und mehrheitlich gehaltenen BAU* GmbH kaum Mitarbeiter hatte (US 17);
dass die örtliche Bauaufsicht durch T* ausgeübt wurde und er als (maßgeblicher) „Ansprechpartner“ für Subunternehmer und Vertragspartner der P* GmbH fungierte (US 17 f, 39 f);
dass der e mail Verkehr der P* GmbH vornehmlich von T* im Namen der offiziellen Geschäftsführer oder des „Sekretariats“ (US 24 f, 36 f, 39 ff, 43, 55, 76) abgewickelt wurde;
dass e mails der P* GmbH und des T* vom selben Server stammten (US 40);
dass der Inhalt von (maßgeblichen) Dokumenten von T* vorgegeben und von den formellen Geschäftsführern bloß unterzeichnet wurde (US 27 f, 37, 42, 45);
das Eingeständnis einer bloßen Scheingeschäftsführung durch We* (US 12, 19, 26, 32, 37, 55 f) und die diesbezüglichen Wahrnehmungen des Zeugen M* (US 33 f);
das faktische Eingeständnis einer bloßen Scheingeschäftsführung durch A* vor der Polizei (US 11, 43, 46).
[8] Vom Schöffengericht wurde dabei beleuchtet, ob der Beschwerdeführer allenfalls (ausschließlich) im Rahmen des Baumanagementvertrags als Geschäftsführer der BAU* GmbH und der dieser zukommenden örtlichen Bauaufsicht agiert haben könnte. Es gelangte jedoch auf Grund seiner umfassenden Überlegungen zu den Vorgängen und Verhältnissen in der P* GmbH und weiterer Umstände (Hinhaltetaktik gegenüber Vertragspartnern mit vorgeschobenen Ausreden; Behauptung von Baumängeln gegenüber Subunternehmern, obwohl die Objekte von Bauträgern oder Bauherren ohne Haftrücklässe verkauft werden konnten; Streben von Gesellschaftern und formellen Geschäftsführern, das Unternehmen wieder „loszuwerden“; schlussendliche Übertragung der P* GmbH an einen nicht greifbaren Ausländer unter Verschleierung dieses Umstands gegenüber den hingehaltenen Gläubigern des Unternehmens) zu dem Schluss, dass dies gerade nicht der Fall war, sondern T* gezielt (von vornherein) ein Konstrukt gesucht hatte, um mit dem Aufkommen von Liquiditätsengpässen (schon) bei der BA* GmbH nach außen hin die Verantwortung für das fortan als P* GmbH firmierende und letztlich mangels Vermögens liquidierte Unternehmen und dessen Verbindlichkeiten abschieben, die Ausübung der Bauaufsicht aber als Vorwand für sein tatsächliches Auftreten benützen zu können (US 6, 12–17, 22 f, 30, 32, 37 f, 40, 47 f, 51, 54, 64, 66, 69, 74, 76 f, 78, 81 f, 84).
[9] Eine Gesamtschau der Entscheidungsgründe ergibt hinreichend deutlich, dass die Tatrichter trotz der vom Beschwerdeführer kritisierten (freilich missglückt formulierten) Urteilspassage, T* sei den Subunternehmern und Vertragspartnern der P* GmbH gegenüber „stets“ als „alleinige“ Ansprechperson aufgetreten (US 18), ohnehin von persönlichen oder schriftlichen Kontakten der Geschädigten auch mit Mitarbeitern der „BAU* GmbH des Erstangeklagten“ und mit den formellen Geschäftsführern ausgingen (US 12–16, 35, 37, 68, 73, 75 f, 80).
[10] Weiters geht auch hinreichend deutlich hervor, dass sich die Angaben der Zeugen für die Tatrichter im Kern darauf reduzierten, dass T* faktischer Machthaber, Entscheidungsbefugter und maßgeblicher Ansprechpartner der P* GmbH war (US 12, 57 f).
[11] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider zeigt sich weiters, dass das Schöffengericht im Zusammenhang mit den Konstatierungen zur faktischen Machthaberschaft des Beschwerdeführers die Aussagen der Zeugen Tu*, Al*, Sc* und Th* keineswegs überging (siehe insbesondere US 12, 14–17, 30, 35, 37 f, 40 f, 57 f und nicht zuletzt US 85 zur Begründung des Freispruchs von weiteren Tatvorwürfen).
[12] Ein gesondertes Eingehen auf von der Beschwerde hervorgehobene Aussagepassagen, die Kontakte zu Mitarbeitern der BAU* GmbH nahelegen, war mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der (zu voller Bestimmtheit führenden) Entscheidungsgründe somit nicht weiter erforderlich (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS Justiz RS0106642, RS0106295).
[13] Gleiches gilt für den Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in Bezug auf im Rechtsmittel näher bezeichnete Unterlagen, wurde im Urteil doch ohnehin auf konkrete persönliche ( maßgebliche ) Kontakte des Angeklagten T* mit den Vertragspartnern hingewiesen und dabei berücksichtigt, dass auch Kontakte zu We* und A* oder zur BAU* GmbH (bzw einem Mitarbeiter derselben) bestanden und e mails im Namen der offiziellen Geschäftsführer versandt wurden (US 37, 73 f, 75 f, 80). Im Hinblick auf die – logisch nachvollziehbar begründete – Überzeugung der Tatrichter, dass der Angeklagte T* im Namen der formellen Geschäftsführer oder des „Sekretariats“ e mails und Dokumente verfasste oder ansonsten zumindest deren Inhalt vorgab (US 25, 27 f, 29 f, 36 f, 39 ff, 42 f, 45, 54 f), bedurften auch solche Schriftstücke keiner gesonderten Erwähnung (vgl RIS Justiz RS0099578 [T13]).
[14] Entgegen der weiteren Kritik (Z 5 zweiter Fall) blieb in diesem Zusammenhang das als Erklärung und zur Entlastung des Erstangeklagten dargebotene Motiv des Mitangeklagten A* für dessen „Einstieg“ in das Unternehmen nicht unbeleuchtet, sondern wurde dieses (Gewinnerwartung) mit Blick auf mehrere als wirtschaftlich nicht nachvollziehbar eingestufte Umstände (Halten einer 95%-igen Beteiligung am Unternehmen ohne nennenswerte eigene Tätigkeit; Einsetzen des ihm wenig bekannten We* als „Geschäftsführer“ und Treuhänder; Belassung des We* als „Geschäftsführer“ trotz angeblicher Malversationen) für unglaubwürdig verworfen (US 20–23, 28 f, 46 f).
[15] Mit gegen diese Urteilserwägungen vorgebrachten Überlegungen wendet sich die Beschwerde recht besehen bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.
[16] Entgegen dem weiteren Vorwurf (Z 5 zweiter Fall) wurden auch die Angaben der Notarsubstitutin Mag. Ma* und des Rechtsanwalts Mag. Go* zur Unternehmensübergabe an We* berücksichtigt, daraus jedoch andere Schlüsse in Bezug auf die Bedeutung der Unterfertigung von Urkunden durch die Scheingeschäftsführer und auf die faktische Machthaberschaft des Beschwerdeführers gezogen als von Letzterem gewünscht (US 18 ff).
[17] Mit eigenständigen Erwägungen zum Schädigungsvorsatz verliert sich die Beschwerde abermals in unbeachtliche Beweiswürdigungskritik.
[18] Ebenso in einer schlichten Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpft sich das Vorbringen zu B./1./ (nominell Z 5), aus bestimmten Unterlagen hätte abgeleitet werden müssen, dass die vollständige Bezahlung der Subunternehmerin (zu Recht) wegen tatsächlich vorgelegener (von dieser zu verantwortender) Baumängel verweigert worden sei und daher „zum Tatzeitpunkt“ kein Betrugsvorsatz bestanden habe (siehe aber US 6 f, 9, 47, 62 f, 69–72, 82 ff; zur vom Tatplan umfassten Verzögerungstaktik, „Doppeltaktik“ gegenüber Bauherren und Subunternehmern und erst nachträglich vorgebrachten Mangelbehauptungen siehe auch US 37 f, 47 f, 51 f, 61–66, 74, 77 f, 81 ff).
[19] Gleiches gilt für die im Rechtsmittel durch Bestreitung der Mangelfreiheit der Bauleistungen der Subunternehmerin (gerade noch hinreichend deutlich) angesprochene Frage eines Schadenseintritts zu B./1./ (vgl dazu RIS Justiz RS0094263, RS0094164, RS0121341); vgl allerdings US 67, wonach zur Behebung angeblicher Mängel [bislang] (nur) etwa 80.000 Euro aufgewendet worden seien).
[20] Soweit der Beschwerdeführer zu B./1./ an mehreren Stellen des Rechtsmittels das Unterbleiben der Erörterung bestimmter Baubesprechungsprotokolle kritisiert (Z 5 zweiter Fall), verabsäumt er die – bei wie hier umfangreichem Aktenmaterial – gebotene Bezeichnung von diesbezüglichen Fundstellen (RIS Justiz RS0124172).
[21] Ebensowenig wird zu B./1./ eine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) im Sinn eines Fehlzitats von Angaben des Angeklagten T* dargetan (vgl die ohnehin wörtliche Wiedergabe der ins Treffen geführten Aussagepassage auf US 70), sondern bloß deren Interpretation durch das Erstgericht und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen kritisiert (RIS Justiz RS0099431).
[22] Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit im Sinn von § 281 Abs 1 Z 5 (oder auch Z 5a) StPO aufgezeigt (RIS Justiz RS0102162).
[23] Indem der Nichtigkeitswerber zu B./1./ bemängelt, das Erstgericht sei „ohne gutachterliche Grundlagen“ davon ausgegangen, die Subunternehmerin habe ihre Leistungen (im Wesentlichen) „ordnungsgemäß“ erbracht (US 69), spricht er der Sache nach ein Aufklärungsdefizit an (Z 5a), lässt aber prozessordnungswidrig jegliche Darlegung vermissen, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, die vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (zu Beweisanträgen siehe US 59 f), gehindert gewesen sei (RIS Justiz RS0115823 [T8]).
[24] Mit Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen Gu*, Ze* und H* in Bezug auf B./1./ unternimmt das Rechtsmittel erneut bloß eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0106588).
[25] Gleiches gilt für die Überlegungen des Beschwerdeführers zur Glaubwürdigkeit des Zeugen W* in Bezug auf B./2./ und B./3./. Der Vorwurf von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geht auch in diesem Punkt ins Leere: Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen dieses Zeugen zu einigen Vorgängen (insbesondere zur Unterzeichnung von zwei Generalunternehmerverträgen) wurden von den Tatrichtern nämlich berücksichtigt, jedoch als nachvollziehbare Erinnerungslücken angesehen. Anhaltspunkte für die allfällige Vereinbarung von „Schwarzzahlungen“ anlässlich des ersten Vertrags und die Angaben des Zeugen dazu wurden als unerheblich für die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Bezug auf entscheidende Tatsachen eingestuft (US 75 f).
[26] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von „ausreichenden“ Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Sie bekämpft inhaltlich aber bloß die allgemein und konkret auch zu B./1./ angestellten beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter zum Verhalten des Angeklagten T* und zur (in Zusammenschau mit weiteren Umständen) ua daraus abgeleiteten tatplangemäßen, organisierten und systematischen Zwischenschaltung der formell von bloßen (zuletzt nicht mehr greifbaren) Scheingeschäftsführern, tatsächlich aber stets von T* geleiteten (und schließlich mangels Vermögens liquidierten) P* GmbH mit dem Zweck, über die Zahlungswilligkeit- und Zahlungsfähigkeit des Angeklagten T* und der von ihm vertretenen und maßgeblich beeinflussten Unternehmen getäuschte Subunternehmer später durch Ausreden hinzuhalten und nicht oder nicht vollständig für erbrachte Leistungen zu entlohnen, um sich (oder einem Dritten) ein „beträchtliches Zubrot“ im Sinn einer unrechtmäßigen Vermehrung ihres (oder eines Dritten) Vermögens um einen insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag zu verschaffen (vgl insbesondere US 6 f, 8 f, 13 f, 16 ff, 47, 48 f, 51 f, 53, 55, 82 ff). Damit verfehlt die Beschwerde den im festgestellten Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell rechtlicher Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).
[27] Gleiches gilt für die Behauptung, zu A./1./ und A./2./ würden Feststellungen und „Erwägungen“ zum erforderlichen Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz fehlen. Denn die Beschwerde übergeht dabei die auf US 6 und 8 f getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite und macht nicht klar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Beurteilung erforderlich sein sollten.
[28] Soweit „wegen dieses Feststellungsmangels“ „hilfsweise“ „all dies auch unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels im Sinn der Ziffer 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht“ wird, verabsäumt der Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines (angeblich) Nichtigkeit bewirkenden Umstands (siehe im Übrigen aber US 61 f, 64, 66 zum „System“ des Hinhaltens von Subunternehmern und abermals US 82 ff zur Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem Vorgehen des Beschwerdeführers schon vor der Umwandlung der BA* GmbH in die P* GmbH).
[29] Mit der Forderung nach „Feststellungen“ zum Jahresumsatz der BA* GmbH in den Jahren 2013 und 2014 und mit beweiswürdigenden Überlegungen zum zeitlichen Intervall zwischen den zu A./ und B./ inkriminierten Handlungen kritisiert die Beschwerde (Z 9 lit a) inhaltlich abermals bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter betreffend im Urteil konstatierter entscheidender Tatsachen (vgl aber RIS Justiz RS0099730).
[30] Insoweit das Rechtsmittel nominell auch den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO „geltend macht“ (ON 98 S 2), dazu aber keinerlei Vorbringen erstattet, blieb es mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*:
[31] Vorausgeschickt sei, dass sub Z 5 und Z 9 lit a undifferenziert Vorgebrachtes dem Bestimmtheitsgebot der §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO nicht entspricht und somit eine solche Darstellung zu Lasten des Nichtigkeitswerbers ausschlägt (RIS Justiz RS0100183, RS0100167).
[32] Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich mit beweiswürdigenden Erwägungen gegen eine Urteilspassage zum Wissen des ( zunächst nur üb er den Treuhänder We* an der P* GmbH zu 95 % beteiligten ) Beschwerdeführers um seine eigene Scheingeschäftsführerschaft wie auch jene seines Vorgängers * We* (US 45). Abgesehen davon, dass die Beschwerde der Passage einen anderen Sinn unterstellt ( bei verständiger Lesart ging das Erstgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer schon ab der Übernahme von Gesellschaftsanteilen um die faktische Machthaberschaft des T* und die bloße Scheingeschäftsführerschaft de s formellen Geschäftsführers wusste), erschöpft sich das Vorbringen gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter. Dass der Beschwerdeführer bereits als Gesellschafter vorgehabt hätte, später selbst Scheingeschäftsführer zu werden, wird ihm im Urteil jedenfalls nirgends unterstellt (vgl etwa US 48).
[33] Allerdings wurde auf Grund der Vorgänge in der P* GmbH, deren sich abzeichnenden Liquiditätsschwierigkeiten und des Nachtatverhaltens der beiden Angeklagten – dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei – darauf geschlossen, dass (auch) der Angeklagte A* zu B./ im Zeitpunkt seiner Tathandlungen (Unterzeichnung der Verträge als formeller Geschäftsführer, zum Teil auch persönliche Kontakte mit Vertragspartnern; Aufforderung des * W* zu weiteren Zahlungen) bereits eine (stillschweigende; vgl dazu RIS Justiz RS0094198 [T2, T4, T5], RS0094195) Täuschung der Vertragspartner über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der P* GmbH und (zu B./3./) durch Vorspiegelung der vollständigen Errichtung des Bauvorhabens und Weiterleitung von Zahlungen an die Subunternehmer ebenso wie einen – auch 300.000 Euro übersteigenden – Schaden von Vertragspartnern und eine entsprechende unrechtmäßige Bereicherung der P* GmbH ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (US 8 f, 46–55, 82, 84 f).
[34] Im Zusammenhang mit dem mehrfach erhobenen Vorwurf eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten A* (Z 9 lit a) übergeht das Rechtsmittel den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und bestreitet die erwähnten Konstatierungen mit eigenständigen Beweiswerterwägungen. Damit verfehlt es den – im Urteilssachverhalt gelegenen – gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810) und unternimmt neuerlich einen in dieser Form unzulässigen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
[35] Weshalb es für den erweiterten Vorsatz überdies nicht ausreichen sollte, dass der Beschwerdeführer die Bereicherung (zumindest) eines Dritten (durch die täuschungsbedingte Erlangung eines „Zubrots“ in Form von Werkleistungen oder der Lukrierung von Vorauszahlungen ohne Leistung eines vollen Äquivalents) ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (US 9, 47 f, 84) lässt die Beschwerde gänzlich offen (vgl aber RIS Justiz RS0092375).
[36] Soweit zu B./1./ von in den Verantwortungsbereich der Subunternehmerin fallenden Baumängeln ausgegangen wird, entfernt sich das für einen Freispruch eintretende Rechtsmittel (Z 9 lit a) vom festgestellten Urteilssachverhalt (vgl abermals RIS-Justiz RS0099810), wonach die Subunternehmerin ihre Bauleistungen ordnungsgemäß erbrachte (US 69, 72).
[37] Mit eigenständigen Erwägungen zum Aussageverhalten und zur Glaubwürdigkeit des Zeugen W* (dazu US 75 f) gelingt es der Beschwerde (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu B./3./ zu erwecken.
[38] Indem die Sanktionsrüge (nominell Z 11 zweiter Fall) bloß beanstandet, das Erstgericht habe einen Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 4 StGB) nicht in Anschlag gebracht, wird inhaltlich bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS Justiz RS0099911).
[39] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[40] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.