6Fsc1/20d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. S*, wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß § 85 GOG, infolge Berichtigungsantrags des Antragstellers den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 22. 7. 2020 wies der Oberste Gerichtshof den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 27. 6. 2020, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht Graz eine Frist zur Ausfertigung der Entscheidung GZ 5 Nc 5/20a 9 (gemeint: GZ 4 Nc 5/20a 9) vom 3. 6. 2020 setzen, zurück.
[2] Der Antragsteller begehrt die Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 22. 7. 2020 mit der Begründung, sein Fristsetzungsantrag habe sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. 6. 2020 zur AZ 5 Nc 5/20a anstatt AZ 4 Nc 5/20a bezogen.
[3] Wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. 5. 2021, GZ 4 Nc 5/20a 33, ergibt, führte das Oberlandesgericht Graz in seinem Beschluss vom 3. 6. 2020 die Aktenzahl aus einem Versehen mit „ 5 Nc 5/20a“, anstatt korrekt mit „ 4 Nc 5/20a“ an. Die Bezugnahme des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 22. 7. 2020 auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz zur Geschäftszahl „ 4 Nc 5/20a-9“ ist daher nicht unrichtig. Die Voraussetzungen einer Berichtigung gemäß §§ 419, 430 ZPO liegen nicht vor.