4Ob206/21d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka, Dr. Faber sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gregor Maderbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. C*, Belgien, 2. A*, 3. D* e.V., *, Deutschland, alle vertreten durch SHMP Schwartz Huber Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert 43.200 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2021, GZ 2 R 84/21v 58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats zu 4 Ob 77/20g (ecolex 2020, 1086 [ Hirsch ] = Öbl 2021, 74 [ Grama ] – Brandschutznormen bei Schienenfahrzeugen – Normungsorganisation ). Mit dieser hat der Senat – im Einklang mit den Vorinstanzen – den Sicherungsantrag der Klägerin, der darauf gerichtet war, den beklagten Normungsinstituten jegliches Verhalten zu verbieten, das auf eine Abschwächung von Brandschutzanforderungen an Werkstoffen für Schienenfahrzeuge abziele, abgewiesen. Das wurde damit begründet, dass die Beklagten öffentliche Zielsetzungen verfolgen und als Teil des unionalen Rechtsetzungsprozesses mangels eines Handelns im geschäftlichen Verkehr nicht der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle unterliegen.
[2] Im Hauptverfahren ist in den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsgrundlagen keine Änderung eingetreten. Auch das Vorbringen der Klägerin ist im Kern unverändert geblieben. Die Abweisung des Unterlassungs und Feststellungsbegehrens weicht von der zitierten Entscheidung daher nicht ab. Somit wirft auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es für Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten im Rahmen ihrer Mitwirkung an europäischer Rechtsetzung an einer Anspruchsgrundlage mangelt, keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[3] Auch in Bezug auf die von der Klägerin angeregte Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH ist auf die Entscheidung 4 Ob 77/20g zu verweisen, wonach die relevanten unionsrechtlichen Fragestellungen geklärt sind und dazu keine Zweifel bestehen (RS0082949).