JudikaturOGH

10ObS18/22b – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Pflegegeld, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. November 2021, GZ 9 Rs 41/21x 37, mit dem der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. Februar 2021, GZ 10 Cgs 77/19i 34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 5. September 2019 als verspätet zurück.

[2] Das Rekursgericht wies den Antrag des Klägers, eine mündliche Rekursverhandlung anzuberaumen, zurück, bestätigte im Übrigen die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen erhobene „leere“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

[4] Wie schon das Rekursgericht ausgesprochen hat, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels (RS0044536 [T11]; RS0044487 [T27]). Der bestätigende Beschluss des Rekursgerichts ist daher unbekämpfbar und der dagegen erhobene Revisionsrekurs somit jedenfalls unzulässig.

[5] Die Frage, ob das „leere“ Rechtsmittel des anwaltlich vertretenen Klägers verbesserungsfähig ist, stellt sich somit nicht mehr, zumal sich durch eine Verbesserung an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nichts ändern würde.

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