JudikaturOGH

10Ob31/21p – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei e* Limited, *, Vereinigtes Königreich, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 919,68 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 11. März 2021, GZ 22 R 87/21f 15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 7. Dezember 2020, GZ 21 C 246/20i 10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Der irakische Staatsbürger A* ist mit der österreichischen Staatsbürgerin J* seit 31. 7. 2017 verheiratet. Beide leben in Österreich. U nmittelbar nach der Hochzeit beantragte A* eine Aufenthaltskarte der Republik Österreich, welche ihm am 16. 8. 2017 mit einer Gültigkeit bis 16. 8. 2022 ausgestellt wurde . Auf der Karte findet sich die Anmerkung „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Ein Hinweis auf Art 10 der Freizügigkeits RL 2004/38/EG ist auf der Karte nicht ersichtlich.

[2] Die Eheleute wollten Ende Mai 2019 eine Reise nach London unternehmen, um die dort lebenden Familienmitglieder der J* zu besuchen und ihnen A* vorzustellen. Sie recherchierten deshalb auf der Website der Regierung des Vereinigten Königreichs „gov.uk“, wo man durch die Beantwortung von Fragen überprüfen konnte, ob für die Einreise ein Visum benötigt wird. Die erste Frage lautete:

[3] Do you have an Article 10 or 20 card? You only get one of these if you´re both of the following: (-) the family member of an EEA citizen (-) living in a different EEA country than the one your family member is from.

[4] Bei der Frage befand sich eine Schaltfläche „ Find out more about Article 10 or 20 cards “, über welche folgende Zusatzinformationen abgerufen werden konnten:

An Article 10 residence card is a document which is issued under EU law (′the Free Movement Directive′) by EEA Member States to non-EEA family members of EEA citizens who are exercising free movement rights in a Member State other than that of their nationality. For example, the non-EEA spouse of a French citizen who is living and working in Italy may be issued with an Article 10 residence card by the Italian authorities. (…)

Documents issued on any other basis, for example (biometric) residence permits issued under the national law of an EEA Member State are not acceptable and do not exempt the holder from the requirement to obtain an EEA or EUSS family permit.

For example, a non-EEA spouse of a German citizen living in Germany will usually hold a residence permit issued under German domestic law, not under EU law. Therefore, a UK-issued EEA family permit, or alternatively an EUSS family permit, is required for travel and entry to the UK in addition to a valid national passport.

[5] Nachdem sie diese Informationen durchgesehen hatten, beantworteten die Reisewilligen die Frage mit „Yes“, woraufhin ihnen mitgeteilt wurde, dass kein Visum benötigt werde. Sie buchten deshalb am 6. 5. 2019 bei der Fluglinie L* für den 29. 5. 2019 einen Flug von Wien nach London. Als sie am Tag des Abflugs beim Check-In der Fluggesellschaft am Flughafen in Wien ihre Pässe, die Heiratsurkunde und die Aufenthaltskarte von A* vorlegten, wurde ihnen wegen des fehlenden Visums der Check-In verweigert.

[6] Ein Mitarbeiter am Informationsschalter des Flughafens teilte ihnen daraufhin mit, dass die englischen B ehörden die Aufenthaltskarte schon akzeptieren würden, woraufhin sie auf Anraten dieses Mitarbeiters über das Internet bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von Wien nach London buchten, der noch am selben Tag stattfinden hätte sollen, wofür sie insgesamt 419,68 EUR bezahlten.

[7] Als sic h die Eheleute an den Schalter der beklagten Fluggesellschaft wendeten, um ihren Flug anzutreten, wurde A* aufgrund des fehlende n Visums abermals der Check In verweigert. Wenn eine Fluggesellschaft einen Fluggast in das Vereinigte Königreich befördert, der nicht über die notwendigen Einreisedokumente verfügt, droht ihr eine Geldstrafe von 2.000 BPD und die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Rückführung. J* wollte den Flug ohne ihren Ehemann nicht in Anspruch nehmen. Die Eheleute haben sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger (Verein für Konsumenteninformation) abgetreten.

[8] Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung von 500 EUR sowie die Rückerstattung des für den Flug bezahlten Entgelts von 419,68 EUR und brachte dazu vor, dass die Beklagte die Beförderung nicht verweigern hätte dürfen, weil A* aufgrund der österreichischen Aufenthaltskarte berechtigt gewesen wäre, ohne Visum in das Vereinigte Königreich einzureisen.

[9] Die Beklagte wendete ein, dass die dem Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin von den österreichischen Behörden ausgestellte Aufenthaltskarte das für die Einreise in das Vereinigte Königreich erforderliche Visum nicht ersetzen könne, zumal es sich dabei um keine Aufenthaltskarte nach Art 10 der Freizügigkeits RL 2004/38/EG handle.

[10] Das Erstgericht wies die Klage ab, weil nach den im Internet abrufbaren Vorgaben der englischen Behörden die Aufenthaltskarte das Visum nicht ersetzen könne, wenn sie von jenem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, von dem der Drittstaatsangehörige sein Aufenthaltsrecht ableitet, weshalb die Beklagte die Beförderung verweigern habe dürfen.

[11] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Klagestattgebung ab. Die von den österreichischen Behörden nach Art 10 der Freizügigkeits RL 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarte würde zur Einreise in das Vereinigte Königreich berechtigen, ohne dass die britischen Behörden zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Aufenthaltskarte berechtigt wären, sodass die Beklagte die Beförderung nicht verweigern hätte dürfen.

[12] Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten , mit der sie die Abweisung der Klage anstrebt.

[13] Der Kläger beantragt die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[14] Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

[15] 1. Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob ein Luftfahrtunternehmen die Beförderung des irakischen Ehemanns einer österreichischen Staatsbürgerin von Wien nach London von der Vorlage eines Visums abhängig machen durfte, obwohl er über eine von den österreichischen Behörden ausgestellten Aufenthaltskarte verfügte.

[16] 2. Nach Art 4 Abs 3 iVm Art 7 und 8 Abs 1 lit a Fluggastrechte VO (EG) 261/2004 hat das Luftfahrtunternehmen, das einem Fluggast gegen seinen Willen die Beförderung verweigert, eine Ausgleichszahlung zu leisten und die Kosten des Flugscheins zu erstatten. Nach Art 2 lit j der Verordnung gilt dies aber nur, wenn keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung vorliegen, wie sie sich insbesondere aus unzureichenden Reiseunterlagen ergeben können. Im Fall einer Klage eines Fluggastes, dem die Beförderung wegen unzureichender Reiseunterlagen verweigert wurde, hat das zuständige Gericht unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob für die Nichtbeförderung vertretbare Gründe gegeben waren (EuGH C 584/18, Blue Air , Rn 98). Die Beweislast für das Vorliegen solcher Gründe trifft das Luftfahrtunternehmen ( Hopperdietzel in Schmid , Fluggastrechte-Verordnung 2 [2021] Art 2 Rn 92).

[17] 3 . Die besonderen Rechte der Freizügigkeits RL (auch Unionsbürger RL) 2004/38/EG gelten nach Art 3 Abs 1 der Richtlinie nicht nur für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sondern auch für seine Familienangehörigen, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Nach Art 10 der Richtlinie ist einem solchen Familienangehörigen eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ auszustellen. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte dokumentiert nicht nur das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen, der nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzt, sondern entbindet ihn nach Art 5 Abs 2 der Richtlinie auch von der Visumspflicht bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat.

[18] 4 . In Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet § 54 Abs 1 NAG die österreichischen Behörden, Drittstaatsangehörigen, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, eine Daueraufenthaltskarte auszustellen (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 142). Dass die von A* vorgelegte „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers“ (Blg ./D) nach Art 10 der Freizügigkeits RL 2004/38/EG bzw § 54 Abs 1 NAG ausgestellt wurde, kann nicht bezweifelt werden, weil die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Karte ihrer äußeren Gestaltung nach den Vorgaben der Anlage E der Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung BGBl II 2011/201 entspricht.

[19] 5 . Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass A* nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erfüllen würde, ist auszuführen, dass der Aufenthaltskarte nach Art 10 der Freizügigkeits RL 2004/38/EG tatsächlich nur deklarative Wirkung zukommt, weshalb sie für sich genommen kein Einreise oder Aufenthaltsrecht begründen kann (EuGH C 325/09, Dias , Rn 49; C 456/12, O. und B. , Rn 60; Kutscher / Völker / Witt , Niederlassungs und Aufenthaltsrecht 2 [2010] 188). Dennoch hat der Europäische Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Vereinigte Königreich grundsätzlich verpflichtet war, eine nach Art 10 der Freizügigkeits RL 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarte anzuerkennen und dem Inhaber die visumsfreie Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten, wobei sich eine Überprüfung (nur) auf die Echtheit des Dokuments und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben sowie auf konkrete Anhaltspunkte erstrecken darf, die auf einen Rechtsmissbrauch oder Betrug schließen lassen (EuGH C 202/13, McCarthy , Rn 63).

[20] 6 . Richtig ist aber, dass ein Anspruch auf eine Aufenthaltskarte nach den Vorgaben der Freizügigkeits RL 2004/38/EG nur besteht, wenn es sich um den Familienangehörigen eines Unionsbürgers handelt, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben hat oder sich dort aufhält (EuGH C 127/08, Metock , Rn 80; VfGH G 244/09 ua VfSlg 18968/2009). Dies gilt auch für die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 119).

[21] 7 . Ein Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber auch dann, wenn der Unionsbürger, von dem er sein Aufenthaltsrecht ableitet, wieder in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, weil der Unionsbürger sonst davon abgehalten werden könnte, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen (EuGH C 456/12, O. und B. , Rn 54; C 230/17, Altiner , Rn 26; Wapler , Freizügigkeit von Familienmitgliedern von Unionsbürgern, in Wollenschläger , Europäischer Freizügigkeitsraum – Unionsbürgerschaft und Migrationsrecht [2021], 7 Rn 52 ff [282 ff] mwN). Wenngleich sich dieses Aufenthaltsrecht nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht aus der Richtlinie, sondern unmittelbar aus Art 21 Abs 1 AEUV ergibt, ist die Freizügigkeits RL 2004/38/EG entsprechend anzuwenden (EuGH C 89/17, Banger , Rn 29; C 673/16, Coman , Rn 25).

[22] 8 . Unter der Voraussetzung, dass J* aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich zurückgekehrt ist, hatte A* deshalb auch in Österreich Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Wenngleich das Erstgericht im vorliegenden Verfahren nicht feststellen konnte, ob die Aufenthaltskarte des A* im Hinblick auf einen Studienaufenthalt seiner Ehefrau in Frankreich ausgestellt worden war, hatte die Beklagte doch keinen Grund zur Annahme, dass die österreichischen Behörden die Aufenthaltskarte ausgestellt hätten, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären.

[23] 9 . Soweit sich die Beklagte auf die im Internet veröffentlichten Vorgaben der Behörden des Vereinigten Königreichs beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich aus diesen Informationen zweifelsfrei ergibt, dass eine Aufenthaltskarte nach Art 10 der Freizügigkeits-RL 2004/38/EG eine visumfreie Einreise ermöglicht. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die dort ersichtlichen Informationen den Eindruck erwecken, dass eine Aufenthaltskarte nur ausgestellt würde, wenn der Familienangehörige in einem anderen als jenem Mitgliedstaat lebt, aus dem der Unionsbürger stammt, von dem er sein Aufenthaltsrecht ableitet. Die Beklagte hätte aber schon aufgrund des Umstands, dass A* über eine von den österreichischen Behörden ausgestellte Aufenthaltskarte verfügte, erkennen müssen, dass diese Informationen nicht vollständig sind. Den von den Behörden des Vereinigten Königreichs veröffentlichten Informationen lässt sich auch nicht entnehmen, dass in einem solchen Fall doch ein Visum benötigt würde.

[24] 10 . Letztlich hat die Beklagte nicht nachweisen können, dass die britischen Behörden die Aufenthaltskarte des A* nicht akzeptiert hätten. Der Europäische Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass sich ein Luftfahrtunternehmen, das einem Fluggast die Beförderung verweigert, nicht auf sein fehlerhaftes Verständnis hinsichtlich der Anforderungen an die für die fragliche Reise benötigten Dokumente berufen kann, wenn dieser Irrtum bei vernünftiger Betrachtung vermieden werden hätte können (EuGH C 584/18, Blue Air , Rn 97). Da der Beklagten bekannt sein musste, dass eine Aufenthaltskarte das Visum ersetzen kann, hätte sie A* die Beförderung nicht verweigern dürfen.

[25] 11. Die Beklagte meint, dass J* keine Ansprüche geltend machen könne, weil ihr die Beförderung nicht verweigert worden sei und der Beklagten auch gar nicht bekannt gewesen sei, dass es sich um eine Familienreise gehandelt habe. Es ist aber allgemein anerkannt, dass eine unberechtigte Verweigerung der Beförderung auch eine Beförderungsverweigerung gegenüber den mitreisenden Familienmitgliedern darstellt, wenn ihnen die Inanspruchnahme des Flugs nicht zumutbar ist ( Blankenburg in Tonner / Bergmann / Blankenburg , Reiserecht [2018] § 4 Rn 73; Hopperdietzel in Schmid , Fluggastrechte Verordnung 2 [2021] Art 2 Rn 86 f). Dies gilt insbesondere für die Verweigerung der Beförderung eines Minderjährigen, weil den Familienmitgliedern nicht zuzumuten ist, ein minderjähriges Kind alleine am Flughafen zurückzulassen (LG Frankfurt a.M. 9. 4. 2015, 2 24 S 53/14 RRa 2015, 194; Sauer in Hamm , Beck‘sches Rechtsanwaltshandbuch 12 [2022] § 25 Rn 115). Darüber hinaus hat das LG Frankfurt a.M. bereits entschieden, dass auch die Weigerung der Beförderung eines mitreisenden Ehepartners bei einer Urlaubsreise gleichzeitig eine Beförderungsverweigerung gegenüber dem anderen Ehepartner darstellt, weil der Zweck einer solchen Reise für gewöhnlich gerade darin liegt, gemeinsame Zeit zu verbringen (LG Frankfurt a.M. 31. 8. 2017, 2-24 O 117/16).

[26] 12. Da es sich auch im vorliegenden Fall um eine Urlaubsreise handelt, wäre J* die Inanspruchnahme des Fluges ohne ihren Ehemann nicht zumutbar gewesen, weshalb auch sie Ansprüche aus der Nichtbeförderung geltend machen kann. Dass dem Luftfahrtunternehmen der Zweck der Reise nicht bekannt war, ist zumindest dann ohne Bedeutung, wenn der Flug – wie auch im vorliegenden Fall – gemeinsam gebucht wurde und das Luftfahrtunternehmen dadurch zur gemeinsamen Beförderung verpflichtet war (LG Frankfurt a.M. 31. 8. 2017, 2 24 O 117/16; Hopperdietzel in Schmid , Fluggastrechte Verordnung 2 [2021] Art 2 Rn 87).

[27] 13. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Rückverweise