Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*, 2. E*, beide vertreten durch Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen den Beklagten F*, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Seekirchen, wegen insgesamt 100.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Juni 2021, GZ 4 R 68/21d 40, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 24. März 2021, GZ 8 Cg 36/19v 34, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
D as Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass – unter Einschluss de r in Rechtskraft erwachsenen Abweisung von jeweils 3.333,3 4 EUR samt 4 % Zinsen seit 20. 1. 1998 gegenüber beid en Klägern – das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, de n klagenden Parteien die jeweils mit 7.240,65 EUR (darin je 418,05 EUR USt und je 2.657,23 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Vater der Streitteile verstarb am 23. Jänner 1988. Sein Testament vom 5. März 1987 enthält in Punkt 2. Folgendes:
„Zum Universalerben meines Nachlasses berufe ich meinen Sohn … [Beklagter] mit der Auflage, dass er im Falle von Abverkäufen einzelner Baugrundflächen bzw des gesamten Liegenschaftsbesitzes aus meinem Nachlass – der Abverkauf darf gegen den Willen meiner Kinder … [Kläger] nur zu ortsüblichen Preisen erfolgen, mit deren Zustimmung auch zu niedrigeren Preisen – den erzielten Kaufpreis mit meinen beiden vorgenannten Kindern … [Kläger] in der Weise zu teilen hat, dass jedes meiner Kinder, nämlich der Universalerbe sowie … [Kläger] ein Drittel des Kaufpreises erhält.“
[2] Im Abhandlungsprotokoll vom 6. 6. 1988 erklärte die Zweitklägerin, auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche zu verzichten. Danach wurde eine von allen Parteien unterschriebene und als Pflichtteilsübereinkommen übertitelte Vereinbarung protokolliert, laut der der Erstkläger ein Grundstück zur Abdeckung seiner Pflichtteilsansprüche übernimmt. In einem weiteren Punkt verpflichtet sich der Beklagte entsprechend Punkt „Zweitens” der Auflage des Testaments. Der Beklagte erhielt als Universalerbe unter anderem das Alleineigentum an der Liegenschaft EZ *.
[3] Mit Notariatsakt vom 23. 9. 2010 schenkte er seiner Lebensgefährtin daraus das Grundstück 499/2. Die Lebensgefährtin verkaufte es mit Kaufvertrag vom 6. 10. 2010 um 40.000 EUR an eine GmbH.
[4] Mit Notariatsakt vom 25. 3. 2014 schenkte der Beklagte seiner Lebensgefährtin ein weiteres Grundstück aus dieser Liegenschaft, nämlich Nr 499/1. Auch diese Liegenschaft verkaufte sie – noch am selben Tag – um 100.000 EUR an die selbe GmbH. Im Zeitpunkt der Schenkungen wusste der Kläger, dass seine Lebensgefährtin die Liegenschaften weiterverkaufen wird. Die Aufsandungsurkunden über diese Vorgänge wurden jeweils erst am 4. 8. 2015 errichtet.
[5] Der Erstkläger erfuhr von diesen Geschäften durch Einsicht in das Grundbuch im Jahr 2017.
[6] Das Grundstück 499/2 war mit einer Gesamtfläche von 1.200 m² zu den Stichtagen 23. 9. 2010/6. 10. 2010 rund zur Hälfte als Bauland/Betriebsbaugebiet und jeweils zu rund einem Viertel als Verkehrsfläche und Grünland (Landwirtschaft) gewidmet. Zu den Stichtagen betrug der Grundpreis für Bauland/Betriebsbaugebiet 41,00/m² EUR sowie für Grünland/Landwirtschaft 5,05/m² EUR. Der Grünlandanteil wurde 2014 in Bauland umgewidmet.
[7] Das Grundstück 499/1 war mit einer Gesamtfläche von 1.896 m² zum Stichtag 25. 3. 2014 auf eine Länge von 55 lfm als Bauland/Betriebsbaugebiet sowie auf eine Länge von rund 120 lfm als Grünland/Landwirtschaft gewidmet. Zum Stichtag betrug der Grundpreis für Bauland/Betriebsbaugebiet 39,00/m² EUR sowie für Grünland/Landwirtschaft 6,33/m² EUR. Zu den Stichtagen 23.9. 2010/6. 10. 2010 war zu erwarten, dass die Hälfte des Grünlandes in Bauland umgewidmet wird. Die Widmung des Grundstücks zu rund einem Drittel als Bauland fand im Jahr 2014 statt. Mit einer Umwidmung der verbliebenen Grünlandhälfte ist innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht zu rechnen.
[8] Der Erstkläger und die Zweitklägerin begehrten mit ihrer am 6. 5. 2019 eingebrachten Klage jeweils die Zahlung von 50.000 EUR sA. Die Schenkungen seien ohne ihre Zustimmung erfolgt. Insgesamt habe der Beklagte damit Grundstücksteile im Wert von zumindest 150.000 EUR veräußert und den Klägern davon jeweils ein Drittel zu bezahlen. Überdies seien die Schenkungsverträge Umgehungsgeschäfte, weshalb sich der Beklagte so behandeln lassen müsse, als hätte er die Grundstücke abverkauft. Er sei daher verpflichtet, den Klägern jeweils ein Drittel des Verkehrswertes der veräußerten Liegenschaften zu bezahlen.
[9] Der Beklagte bestritt und wandte ein, weder Baugrundstücke noch die gesamte Landwirtschaft, was alleine der Vereinbarung zuwider laufen würde, verkauft bzw verschenkt zu haben. Es liege auch kein Umgehungsgeschäft vor. Außerdem habe die Zweitklägerin auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet.
[10] Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von je 30.000 EUR sA an die Kläger und wies das Mehrbegehren ab. Disloziert stellte es in der rechtlichen Beurteilung weiters fest, dass der Schenkungsvertrag (die Schenkungsverträge) mit der Lebensgefährtin zwischengeschaltet wurde, um die Zahlungspflicht des Beklagten an die Kläger zu umgehen, und dass durch den zeitlich unmittelbaren Weiterverkauf „die Geschenknehmerin bzw der Beklagte“ in den Genuss des vollen Kaufpreises gekommen seien. Nur Bauland und Bauerwartungsland sei im Sinn der Testamentsauflage zu berücksichtigen. Aufgrund der festgestellten Werte werde für die Testamentsauflage ein Betrag von 90.000 EUR wirksam, der zu dritteln sei, weil sich der Pflichtteilsverzicht der Zweitklägerin nicht auf die Ansprüche aus dem Pflichtteilsübereinkommen beziehe.
[11] Dagegen erhoben der Beklagte in Bezug auf die Klagsstattgebung und die beiden Kläger im Umfang der Abweisung von je 16.666,66 EUR Berufung. Die Abweisung des jeweiligen Drittelanteils an einer Schenkung aus dem Jahr 1997 im Wert von insgesamt 10.000 EUR, somit von 3.333,34 EUR sA je Kläger, blieb unbekämpft.
[12] Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Nach der Rechtsprechung müsse das abgeschlossene Geschäft den gleichen Zweck erfüllen, wie das umgangene. Hier wäre das wirtschaftliche Ergebnis von Kaufverträgen aber gewesen, dass der Beklagte den Kaufpreis erhalten hätte. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der Akteninhalt biete einen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger letztlich den Kaufpreis inkassiert hätte oder ihm dieser von seiner Lebensgefährtin rückgeführt worden wäre. Ohne Kaufpreis (rück )fluss erfüllten die Schenkungsverträge aber nicht den selben Zweck. Der Wille des Erblassers sei dahin zu interpretieren, dass beim Verkauf einzelner Grundstücke zum Baulandpreis – wie hier bei Grundstück 499/1 – der gesamte Kaufpreis zu berücksichtigen sei.
[13] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger mit dem Antrag, jedem Kläger je 46.666, 6 6 EUR sA zuzusprechen.
[14] Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
[15] Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt .
[16] 1. Hätte der Beklagte die Grundstücke direkt an die GmbH verkauft, wären die Ansprüche der Kläger aus der Vereinbarung im Pflichtteilsübereinkommen schlagend geworden. Um diese Zahlungspflicht zu umgehen, hat er seine Lebensgefährtin, im Wissen dass diese die Grundstücke weiterverkaufen wird, „zwischengeschaltet“. Diese zur Umgehung seiner Zahlungspflicht gewählte, schikanöse (RS0026265) Vorgangsweise bewirkte der Verlust der Forderungsrechte der Kläger. Dadurch ist dieser Schaden in Höhe des nach der Vererbung zu zahlenden Anteils am Verkaufserlös entstanden. Auf das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts insbesondere die Notwendigkeit eines Zuflusses an den Beklagten kommt es daher nicht mehr an.
[17] 2. Die testamentarische Anordnung gilt allerdings – wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat – beim Abverkauf einzelner Grundstücke ausdrücklich nur für „Baugrundflächen“. Da der Erblasser den vergleichsweise komplizierten Weg der Unterscheidung zwischen dem Verkauf des gesamten Liegenschaftsbesitzes und einzelnen Grundstücken ging und dann wieder speziell auf Bauland abstellte, obwohl eine einheitliche Ausgleichspflicht bei Verkäufen viel einfacher vorgesehen hätte werden können, ist davon auszugehen, dass diese Unterscheidung wesentlich und gewollt war.
[18] Daraus folgt, dass bei Einzelverkäufen Grünland nicht zu berücksichtigen ist. Auch die Berücksichtigung eines besonders hohen Preises für reines Grünland, zB wegen der günstigen Lage und einer dem Käufer möglichen Umwidmung eigener Grundstücke, widerspricht der Auflage des Erblassers.
[19] Im Testament ebenfalls nicht erwähnt ist Bauerwartungsland. Dieses wird dadurch charakterisiert, dass es bereits einen wesentlich höheren Preis erzielt als das seiner vorläufigen Widmung entsprechende Grünland (vgl RS0058043; RS0057981), weil sich sein Entwicklungspotential zum Bewertungszeitpunkt schon auf den Marktpreis auswirkt (3 Ob 46/11b, RS0057981 [T7]). Diese dem Bauland weitgehend entsprechenden Flächen sind deshalb hier zugunsten der Kläger mitzuberücksichtigen.
[20] 3. Insgesamt besteht daher ein Anspruch der Kläger in Höhe von jeweils einem Drittel des Kaufpreises des Baulands und Bauerwartungslands, nicht aber des Grünlands. Dies entspricht der Vorgangsweise des Erstgerichts.
[21] Da einerseits die Schenkungen und Verkäufe erst 2017 bekannt wurden und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen sich eine frühere Erkundigungspflicht ergibt, und andererseits auch der Pflichtteilsverzicht der Zweitklägerin nicht geeignet ist, ihre vereinbarten Ansprüche aus der Testamentsauflage zu beeinträchtigen, war der Revision der Kläger teilweise Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
[22] 4. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO begründet. Die Kläger sind mit ihren eigenen Rechtsmitteln mit jeweils rund 2/3 ihres verbliebenen Begehrens durchgedrungen, wobei ihnen für ihre Berufung nur 150 % Einheitssatz zusteht. Im Berufungsverfahren des Beklagten haben sie dagegen zur Gänze obsiegt.
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