Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Raimund Unger, Rechtsanwalt in Bischofshofen, gegen die beklagten Parteien 1. J*, 2. G*, beide *, beide vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in Altenmarkt im Pongau, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. November 2021, GZ 22 R 297/21m 33, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] 1. Richtig ist, dass aus den Feststellungen des Erstgerichts die Ersitzung eines auch die strittigen Nutzungshandlungen deckenden Wegerechts abgeleitet werden könnte. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Beklagten sind nicht (mehr) Eigentümer des herrschenden Gutes. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass eine Erlaubnis der Eigentümer zur strittigen Nutzung eine Ausdehnung der Dienstbarkeit wäre, halten sie in der Sache nur § 492 Satz 1 ABGB entgegen („[…] zu sich kommen zu lassen“). Diese Wegenutzung wird ihnen aber nicht verboten. Damit zeigen sie in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[2] 2. An der Wiederholungsgefahr besteht angesichts des Umstands, dass die Beklagten weiterhin ein Recht zu den strittigen Nutzungshandlungen behaupten, kein Zweifel (RS0031772 [T1]).
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