JudikaturOGH

1Ob13/22a – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Parzmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Verlassenschaft nach J*, und 2. E*, beide vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH, Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Dr. K*, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft OG, St. Veit an der Glan, wegen Zustimmung und Leistung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz vom 5. November 2021, GZ 3 R 104/21w 95, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Juni 2021, GZ 21 Cg 84/17p 88, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens sind ab Mai 2016 von der Mieterin hinterlegte sowie im Zeitraum davor vom Beklagten vereinnahmte Mietzinse, auf die die Kläger teilweise Anspruch erheben. Sie begehren vom Beklagten zuletzt die Zustimmung zur Ausfolgung von (nur mehr) 50 % der erlegten Beträge und Leistung in Bezug auf die davor vereinnahmten Mietzinse.

[2] Das Erstgericht gab – ausgehend von einem außergerichtlichen Vergleich – dem Klagebegehren zur Gänze statt.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Umfang der Zustimmung zur Ausfolgung. Im Übrigen (hinsichtlich der ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung) hob es das Ersturteil auf, weil es meinte, dieser Teil des Klagebegehrens entspreche nicht den Erfordernissen des § 7 EO.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die gegen das Teilurteil erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist nicht zulässig:

[5] 1. Die Auslegung eines Vergleichs stellt – ausgenommen eine (hier nicht vorliegende) klare Fehlbeurteilung (RIS Justiz RS0113785 [T4]) – keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde (RS0113785; zuletzt 4 Ob 2/21d).

[6] Der Beklagte behauptet, die Vorinstanzen hätten verkannt, dass Dissens vorgelegen, der Vergleich also gar nicht wirksam zustande gekommen sei. Dazu stützt er sich auf die auszugsweise festgestellte Korrespondenz, insbesondere darauf, dass sich nicht „nachvollziehbar interpretieren“ lasse, ob sich das Wort „vergangene“ nur auf die bereits erlegten oder auch auf die Mietzinse seit Beginn des Mietverhältnisses bezogen habe.

[7] Er übergeht (erneut), dass das Erstgericht – nach Einvernahme auch des Beklagten und basierend auf einer ausführlichen (wenn auch nicht zu seinen Gunsten ausfallenden) Beweiswürdigung – ausdrücklich festgestellt hat, dass die Streitteile mit der vergleichsweisen Einigung eine Gesamtbereinigung ihrer Angelegenheiten herbeiführen wollten, die auch die Mieteinnahmen vor dem Erlagsverfahren umfassten; sie hätten sich konkret auf die Bezahlung von 50 % der gesamten Mieteinnahmen vom Beginn des Mietvertrags bis zu dessen Ende geeinigt; ihnen und ihren Parteienvertretern sei „zu jeder Zeit“ bewusst gewesen, dass auch die Mieteinnahmen im Zeitraum vor Klagseinbringung und Erlag von den Vergleichsgesprächen umfasst waren. Das Berufungsgericht hat auf diese eindeutigen Feststellungen verwiesen und ausgeführt, es sei – soweit im Schriftlichen die Formulierung vergangene Mietzinse verwendet worden sei – auch dem Beklagten bei Abschluss des Vergleichs bewusst gewesen, dass er die gesamten Mieteinkünfte über den gesamten Mietvertragszeitraum zu 50 % an die Kläger zu leisten habe und der Ausfolgung von 50 % der bereits hinterlegten Mieten zustimmen müsse; der objektive Erklärungswert der (im Schriftlichen verwendeten) Formulierung „vergangene“ sei damit nicht zweideutig.

[8] Der Revisionswerber setzt sich mit dieser Argumentation gar nicht näher auseinander, sondern erörtert weiterhin unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten der auszugsweise wiedergegebenen Korrespondenz. Damit gelingt es ihm nicht, eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Dies umso weniger als sich ein Missverständnis über die Willenserklärung der anderen Partei den Feststellungen gerade nicht entnehmen lässt.

[9] 2. Die weiteren Überlegungen in der Revision (zu einem angeblichen Verzicht auf die vor Beginn des Erlagsverfahrens vom Beklagten vereinnahmten Mietzinse und dazu, dass diese nicht von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst seien) gehen schon allein deshalb fehl, weil nur die (Zustimmung zur Ausfolgung der) bereits erlegten Mietzinse Gegenstand des Teilurteils – und damit des Revisionsverfahrens – sind.

[10] 3. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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