JudikaturOGH

13Os105/21x – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Februar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Mag. Jäger, BA, in der Finanzstrafsache gegen * V* und einen Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. Juni 2021, GZ 31 Hv 38/20a 93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* eines Finanzvergehens der Abgaben-hinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (1) und mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (2) schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts * als Geschäftsführerin der B* GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer um insgesamt 112.193,33 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem sie weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch Umsatzsteuer-vorauszahlungen entrichtete, und zwar

(2) für jeden der Monate Mai 2015, Juli 2015, Oktober 2015 bis Jänner 2016 sowie März 2016 bis September 2016 in im Ersturteil jeweils einzeln ausgewiesener Höhe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4] Indem die Mängelrüge (Z 5) die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das Wissen der Angeklagten über die „Nichterstattung der Umsatzsteuervoranmeldungen“ durch den Steuerberater (US 6) als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) kritisiert, bezieht sie sich auf ein Tatbestandselement des § 33 Abs 2 lit a FinStrG, für das die Vorsatzform der Wissentlichkeit (hiezu Lässig in WK 2 FinStrG § 8 Rz 1) keine Voraussetzung ist ( Lässig in WK 2 FinStrG § 33 Rz 10 mwN). Solcherart spricht sie keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS Justiz RS0106268).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[6] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise