1Ob222/21k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins Dr. Öztürk KG, Bludenz, gegen die beklagte Partei A* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 385.721,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2021, GZ 6 R 118/21x 179, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Mai 2021, GZ 57 Cg 2/17y 173, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Mai 2021, GZ 57 Cg 2/17y 175, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung bedarf.
[2] 2. Wenn die Beklagte in ihrem Rechtsmittel beweiswürdigende Überlegungen anstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (RIS Justiz RS0002399 [T2]; RS0043414 [T11] ua).
[3] 3.1. Eine Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden , der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretenden Partei (RS0032607). Die Zustimmung kann nur unter den strengen Anforderungen des § 863 ABGB schlüssig erteilt werden (5 Ob 96/21k mwN). Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (RS0043253 [T2]). Daher begründet die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0043253 [T1]).
[4] 3.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin nicht schlüssig ihre Zustimmung zu einer Vertragsübernahme gegenüber der Beklagten erklärte habe, sondern zwischen der Klägerin und der Beklagten ein neues Vertragsverhältnis über den Erwerb von Tanks begründet worden sei, ist nicht zu beanstanden. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Klägerin allein bei ihrer ersten Bestellung vom 6. 4. 2010 auf das vorherige Vertragsverhältnis der Beklagten zu einer kurz davor in Insolvenz verfallenen GmbH („offene Bestellung“) bezogen. Das Berufungsgericht verwies dazu auf die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 9. 4. 2010, in der sie nur auf diese Bestellung durch den Geschäftsführer der Klägerin Bezug nahm , darin keine „Angebotszusätze“ enthalten sind und damit der gegenständliche Vertragsabschluss bestätigt wurde , ohne dass ein anderes Vertragsverhältnis erwähnt wird. Wenn die Beklagte in ihrer Auftragsbestätigung allein auf „den Vertragsabschluss“ zu ihren AGB hinwies, spricht auch das nicht dafür, dass es ihr ein Anliegen gewesen wäre, dass auch die in Angeboten an die genannte GmbH enthaltenen Zusätze – die die Organe der Klägerin nach den Feststellungen nicht kannten – Vertragsinhalt werden sollten. Eine entsprechende Klarstellung wäre der Beklagten leicht möglich gewesen.
[5] 3.3. Die Beklagte vermag auch mit ihren Revisionsausführungen keine Übernahme eines konkreten Vertrags durch die Klägerin aufzuzeigen. Wenn sie behauptet, Grundlage der Bestellungen der Klägerin sei ein von ihr an die andere GmbH (zeitlich vor der Gründung der Klägerin) gerichtetes Angebot gewesen, das nachfolgend der Geschäftsführer der Klägerin der Bestellung zugrunde gelegt habe, lässt sich diese Konstruktion aus den Feststellungen nicht ableiten. Weder die Erklärung (des Geschäftsführers) der Klägerin vom 6. 4. 2010 noch die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 9. 4. 2010 nimmt auf ein früheres Angebot der Beklagten – das der Klägerin auch nicht übersandt worden ist – Bezug. In dieser Auftragsbestätigung der Beklagten – und auch in späteren Auftragsbestätigungen – wird der Vertragsabschluss entsprechend dem Auftrag der Klägerin bestätigt, ohne dass ein früheres Angebot der Beklagten erwähnt oder auf einen zuvor mit der anderen GmbH abgeschlossenen Vertrag Bezug genommen wird.
[6] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).