5Ob11/22m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* GmbH, *, vertreten durch die Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 155.175,08 EUR sA und Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2021, GZ 1 R 113/21a 73, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die mit der außerordentlichen Revision verbundene Ablehnung d er Richter des Berufungss enats unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens wieder vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit seiner beim Erstgericht eingebrachten außerordentlichen Revision verband der Kläger die an das Oberlandesgericht Wien gerichtete Ablehnung sämtlicher Richter des Berufungssenats, weil Gründe vorliegen würden, die an deren Unbefangenheit zweifeln ließen .
[2] Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision vor. Die Vorlage ist verfrüht.
[3] Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS Justiz RS0041933 [T29]; RS0042028). Zur Entscheidung über die Ablehnung ist der nach § 23 JN zuständige Senat des Berufungsgerichts berufen. Vor Rechtskraft der Erledigung im Ablehnungsverfahren kann der Oberste Gerichtshof nicht über die vom Kläger in der Revision geltend gemachte Nichtigkeit entscheiden, sodass das Verfahren über die Revision zu unterbrechen ist (RS0042028 [T1; T17; T26]).