6Ob240/21v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen Dipl. Ing. M*, vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Juli 2021, GZ 22 R 133/21v, 22 R 134/21s, 22 R 170/21k 75, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Am 27. 10. 2021 erhob der Betroffene, vertreten durch seinen Verfahrenshelfer, einen außerordentlichen Revisionsrekurs, der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 21. 12. 2021 vorgelegt wurde.
[2] Ebenfalls am 27. 10. 2021 brachte der Betroffene persönlich einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts ein. Dieser wurde nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens am 26. 11. 2021 verbessert neuerlich beim Erstgericht eingebracht und dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 2. 12. 2021 vorgelegt.
[3] Wird die zur Verbesserung eines Form- oder Inhaltsmangels gesetzte Frist – wie im vorliegenden Fall – eingehalten, so gilt das Anbringen nach § 10 Abs 5 AußStrG als zum ursprünglichen Zeitpunkt, hier sohin dem 27. 10. 2021, eingebracht.
[4] Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wenn weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen (RS0041666 [T6, T53]). Sie sind dann als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln (RS0041666 [T6, T54]).
[5] Aufgrund der Einbringung zweier Rechtsmittelschriftsätze am 27. 10. 2021 sind diese daher als einheitlicher außerordentliche r Revisionsrekurs zu behandeln.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht zulässig.
[7] 1. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters vorliegen, sowie die weitere Frage des Umfangs der Erwachsenenvertretung können immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellen damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar (RS0106166 [T9, T10]). Der Betroffene zeigt keine Überschreitung des den Vorinstanzen eingeräumten Beurteilungsspielraums auf.
[8] 2. Ein – wie hier – vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RS0050037 [T2]).
[9] Soweit sich das Rechtsmittel auf Fragen der Verfahrenshilfe bezieht, ist es nach § 62 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil nach dieser Bestimmung alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (vgl RS0036078 [T9]; RS0052781 [T2]).