Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* Beteiligung GmbH, *, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei O*besitz GmbH, *, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2021, GZ 2 R 68/21s 24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] Wenn das Berufungsgericht ausführt, dass als Ort der Generalversammlung die Anschrift *, angeführt war, wobei nur in Klammer die Räumlichkeiten einer Rechtsanwaltskanzlei genannt wurden, handelt es sich nicht um ein Abgehen von den erstgerichtlichen Feststellungen, sondern um deren zutreffende Zusammenfassung.
[2] Die Begründung für die Einberufung der Generalversammlung lag schon in dem Hinweis auf die vorgesehenen Beschlussgegenstände, nämlich die Abberufung der Geschäftsführer und die Bestellung neuer Geschäftsführer. Eine weitergehende Begründung war für die Wirksamkeit des Einberufungsverlangens nach § 37 GmbHG nicht erforderlich. Im Übrigen hat die einberufende Gesellschafterin ohnedies schriftlich ihre Ansicht zum Selbsthilfe Einberufungsrecht dargelegt.
[3] Die Auffassung der Vorinstanzen, die Einladung zur Generalversammlung durch einen Rechtsanwalt, der sich auf die Vertretung der Gesellschaft berief, stelle keine – in die Zuständigkeit des Geschäftsführers fallende – Einberufung der Generalversammlung dar, sodass das Einberufungsrecht der Gesellschafter nach § 37 GmbHG greife, ist nicht korrekturbedürftig.
[4] Dies gilt auch für die weitere Auffassung der Vorinstanzen, dass d ie – zwischenzeitig zudem mit Erkenntnis des VfGH vom 14. 7. 2020, V 363/2020, als gesetzwidrig aufgehobene – COVID 19-Schutzmaßnahmen-Verordnung BGBl I 2020/98 im Hinblick auf die vorgesehene Ausnahmeregelung für berufliche Tätigkeiten (§ 2 Z 4 leg cit) der Teilnahme an einer Generalversammlung nicht entgegenstand, zumal nach den Feststellungen der erforderliche Mindestabstand eingehalten wurde. Unzutreffend ist schließlich die Auffassung der Klägerin , ein mit einer Sprechanlage gesichertes Stiegenhaus stelle einen „öffentlichen Ort“ im Sinne der zitierten Verordnung dar.
[5] Fragen der Auslegung und Bestimmtheit der Einberufung zu einer Generalversammlung können regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass diese im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen. Wenn die Vorinstanzen die gegenständliche Einladung dahin verstanden, dass sich diese nicht ausschließlich auf die Räumlichkeiten der genannten Anwaltskanzlei bezog, sondern diese im Fall der Unzugänglichkeit der Kanzleiräumlichkeiten auch den davor gelegenen Stiegenhausbereich umfassten, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal ein derartiges Verständnis den übrigen Gesellschaftern die Teilnahme an der Generalversammlung nicht erschwerte, mussten diese doch auf ihrem Weg zu den Kanzleiräumlichkeiten zwangsläufig vorher das Stiegenhaus betreten.
[6] Zusammenfassend bringt die klagende Partei sohin keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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