12Os146/21v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Oktober 2021, GZ 79 Hv 66/21v 27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* der Vergehen des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher nach §§ 15, 207b Abs 3 StGB (I./) und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Der durch seinen Verteidiger vertretene Angeklagte meldete am 28. Oktober 2021 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 28).
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 284 Abs 1 erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden. Gleiches gilt gemäß § 294 Abs 1 StPO für die Berufung. Die jeweilige Frist zur Anmeldung endete daher in Ansehung des am 22. Oktober 2021 verkündeten Urteils (ON 26) mit Ablauf des 25. Oktober 2021.
[4] Diese Rechtsmittel waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 sowie § 294 Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO; RIS Justiz RS0100243).
[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.