9Ob55/20h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei T*, vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Verein „B*, vertreten durch Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 11.300 EUR sA (AZ 5 C 347/18k) und 11.300 EUR sA (AZ 5 C 348/18g), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 22. Juli 2020, GZ 13 R 22/20p 93, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 18. November 2019, GZ 5 C 347/18k 89, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
2. Die Rechtsmittelschriften der Parteien werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
4. Der Akt wird dem Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 25. 11. 2020 (9 Ob 55/20h) wurde das Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der Revision der Beklagten enthaltene Ablehnung der erkennenden Mitglieder des Berufungssenats Mag. * und Mag. * unterbrochen. Die Akten wurden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie dem Landesgericht Eisenstadt zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung seien die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Diese neuerliche Vorlage ist nunmehr erfolgt. Das unterbrochene Revisionsverfahren war daher von Amts wegen fortzusetzen.
[3] Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 20. 10. 2021, AZ 16 R 136/21v, in (teilweiser) Abänderung der Entscheidung des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. 8. 2021, GZ 13 Nc 2/21g 3, dem Ablehnungsantrag der Beklagten stattgegeben, die Befangenheit der an der Berufungsentscheidung mitwirkenden Richter des Landesgerichts Eisenstadt Mag. * und Mag. * festgestellt und das Berufungsurteil nach § 25 letzter Satz JN als nichtig aufgehoben.
[4] Die mangels Vorliegens einer anfechtbaren Berufungsentscheidung nunmehr gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelschriften waren zurückzuweisen.
[5] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, weil nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde (RS0035870).
[6] Dem Berufungsgericht war die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten (unter Beiziehung der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitglieder) aufzutragen.