JudikaturOGH

2Ob182/21k – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2017 verstorbenen K* S*, zuletzt wohnhaft in *, über den Revisionsrekurs der I* S*, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. August 2021, GZ 3 R 64/21s 163,den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Revisionsrekurswerberin übergeht in ihren Rechtsmittelausführungen, dass der festgestellte Erbe bereits mit Sc hreiben vom 9. 10. 2017 einen Antrag auf Schätzung des erblasserischen Vermögens und auf Errichtung eines Inventars gestell t hat ( Band I AS 63 ), von dessen Zulässigkeit nach dem anwendbaren deutschen Erbstatut ( § 2003 BGB) sie selbst ausgeht.

[2] Dass sich a ber in diesem Fall – in Übereinstimmung mit § 181a AußStrG – das Verfahren zur Errichtung dieses Inventars nach österreichischem Verfahrensrecht richtet und damit auch die Rechtsprechung über die Unanfechtbarkeit damit einhergehender verfahrensleitender Verfügungen (2 Ob 64/18b RS0132172; insofern überholt die zitierte Entscheidung 2 Ob 55/15z) anwendbar ist, be streit et auch d ie Rechtsmittelwerberin nicht ( so auch Oswald in Schneider/Verweijen , AußStrG § 181a Rz 7; Traar in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer , EU Erbrechtsverordnung Art 23 Rz 24; Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer EuErbVO Art 23 Rz 131f) .

[3] 2. Ein Kostenersatz findet gemäß § 185 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des Verfahrens über das Erbrecht – nicht statt (RS0123203).

Rückverweise