3Ob229/21d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers I*, gegen den Antragsgegner Bund (Republik Österreich), vertreten durch die Finanzprokuratur, *, wegen Feststellung gemäß § 85 GOG, über den Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. November 2021, GZ 4 Nc 5/20a 41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 279,70 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragte die Berichtigung eines Beschlusses des Oberlandegerichts Graz, mit dem dieses einen zuvor erhobenen Berichtigungsantrag des Antragstellers (ausschließlich auf die in der Entscheidung wiedergegebene Geschäftszahl bezogen) teilweise zurück- und teilweise abgewiesen hatte. Das Oberlandesgericht (als Erstgericht) wies mit dem angefochtenen Beschluss diesen Antrag (in Punkt 1) und ebenso den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 15. Juli 2021 (betreffend einen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. Juni 2020) ab (Punkt 2).
[2] In seiner Begründung verwies das Erstgericht darauf, dass eine Berichtigung nicht stattzufinden habe, weil der Beschluss (vom 19. Mai 2021) dem Entscheidungswillen des Senats entspreche. Ein Grund für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liege nicht vor, weil der Antragsteller mit Beschluss vom 3. Juni 2020 infolge der Abweisung seines Antrags nach § 85 GOG zum Kostenersatz an die Antragsgegnerin verpflichtet worden sei; dieser Beschluss sei dem Antragsteller am 9. Juni 2020 zugestellt, sein dagegen erhobener Rekurs vom Obersten Gerichtshof am 16. September 2020 zurückgewiesen und dieser Beschluss dem Antragsteller am 23. November 2020 wirksam zugestellt worden. Der Beschluss vom 3. Juni 2020 sei daher rechtskräftig und infolge Ablaufs der Leistungsfrist für den Kostenersatz auch vollstreckbar.
[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Zustellung der Entscheidung 4 Nc 5/20a 9 an den Antragsteller zu verfügen.
[4] Der Antragsgegner beantragte, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[6] 1. Das Oberlandesgericht Graz hat als Erstgericht entschieden; der Beschluss ist daher mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.
[7] 2.1 Der Ansicht des Antragstellers, die Rechtsmittelfristen für den Beschluss, mit dem er zum Kostenersatz verpflichtet wurde, würden erst mit der Zustellung einer berichtigten Ausfertigung beginnen, kann hier nicht gefolgt werden: Die vom Antragsteller geforderte „Berichtigung“ bezieht sich allein auf die Ziffer der der Geschäftszahl angefügten Ordnungsnummer. Der Antragsteller konnte am wirklichen Inhalt der ihm zugestellten Entscheidung keinen Zweifel haben, weshalb kein neuer Fristenlauf durch Zustellung einer berichtigten Ausfertigung begonnen hätte (so bereits 6 Fsc 1/21f = RS0041797 [T57]).
[8] 2.2 Eine Berichtigung des (den ersten Berichtigungsantrag des Antragstellers teilweise ab und teilweise zurückweisenden) Beschlusses vom 19. Mai 2021 war nicht erforderlich, weil dieser Beschluss dem Entscheidungswillen des Erstgerichts entsprach. Eine Unrichtigkeit der Entscheidung zeigt der Rekurs nicht auf. Damit erübrigt sich auch eine (in Wahrheit neuerliche) Zustellung des Beschlusses vom 3. Juni 2020 an den Antragsteller, worauf das Erstgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat.
[9] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 85 Abs 2 letzter Satz GOG (vgl RS0130481).