JudikaturOGH

3Ob10/22z – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Sascha Verovnik, Rechtsanwalt in Graz, dieser vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Gunther Leodolter, Rechtsanwalt in Graz, wegen Wiederaufnahme eines Ehescheidungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. November 2021, GZ 2 R 279/21w 12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die vom Wiederaufnahmskläger aufgezeigte Divergenz zwischen der älteren Rechtsprechung, wonach eine Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen werden dürfe (vgl RS0044586), und der neueren Judikatur, wonach dies schon mangels Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit der Klage zu geschehen habe (vgl RS0111662), begründet hier schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil das Rekursgericht einen davon unabhängigen weiteren Zurückweisungsgrund bejaht hat. Mit der Argumentation des Rekursgerichts, wonach auch unter der Prämisse der Richtigkeit des Klagevorbringens von vornherein kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorliege, setzt sich der Revisionsrekurswerber aber nicht einmal ansatzweise auseinander.

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