3Ob9/22b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) P* K*, geboren am * 2011, und 2) T* E*, geboren am * 2012, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, hier wegen Ablehnung der Vorsteherin und von Richtern des Bezirksgerichts Neusiedl am See, über den Rekurs der Mutter Mag. M* E*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Dezember 2021, GZ 12 R 22/21z 8, mit dem ein Ergänzungsantrag der Mutter abgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
[1] Die Mutter begehrte die Ergänzung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2021, GZ 12 R 22/21z 4, mit dem der ihren Ablehnungsantrag gegen die Vorsteherin und Richter des Bezirksgerichts Neusiedl am See zurückweisende Beschluss bestätigt wurde.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Ergänzungsantrag ab.
[3] Der dagegen von der Mutter erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 423 ZPO (iVm § 430 ZPO und § 41 AußStrG) ist eine Entscheidung nachträglich zu ergänzen, wenn ein Anspruch, über den zu entscheiden gewesen wäre, übergangen wurde.
[5] Eine unvollständige Sachentscheidung liegt im Anlassfall nicht vor. Das Oberlandesgericht Wien hat über den Rekurs der Mutter im Ablehnungsverfahren zu AZ 13 Nc 3/21d des Landesgerichts Eisenstadt umfassend entschieden und den Rekurs der Mutter zur Gänze erledigt. Mit ihrem Ergänzungsantrag versucht sie in Wirklichkeit, die absolut unanfechtbare Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2021, GZ 12 R 22/21z 4, inhaltlich zu bekämpfen. Mit ihren Ausführungen werden keine Umstände angesprochen, die einen Grund für eine Ergänzung der Entscheidung bilden könnten.