10Ob38/21t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Thunhart als weitere Richter in den Rechtssachen
1. der klagenden Partei Ing. Mst. M*, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Andrea Francesco Longo, Rechtsanwalt in Wien, wegen 620,64 EUR sA, zu AZ 4 C 118/21p des Bezirksgerichts Korneuburg und
2. der widerklagenden Partei Dr. E*, vertreten durch Mag. Andrea Francesco Longo, Rechtsanwalt in Wien, gegen die widerbeklagte Partei Ing. Mst. M*, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, wegen 451,40 EUR sA, zu AZ 4 C 157/21y des Bezirksgerichts Korneuburg,
hier wegen Ablehnung, über den „außerordentlichen Revisonsrekurs“ der zu AZ 4 C 118/21p des Bezirksgerichts Korneuburg klagenden und zu AZ 4 C 157/21y des Bezirksgerichts Korneuburg beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 14. Oktober 2021, GZ 23 R 20/21k 12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 25. Juni 2021, GZ 20 Nc 5/21i 7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Kläger im Verfahren AZ 4 C 118/21p und Beklagte im Verfahren AZ 4 C 157/21y, beide des Bezirksgerichts Korneuburg (in der Folge: Kläger), lehnte den in beiden – nicht verbundenen – Verfahren zuständigen Erstrichter wegen Befangenheit ab.
[2] Das Erstgericht wies die Ablehnungsanträge nach inhaltlicher Prüfung zurück.
[3] Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs – ebenfalls nach inhaltlicher Prüfung – nicht Folge.
[4] Der vom Kläger dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig.
[5] Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (sei es aus meritorischen oder formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn von § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751, RS0122963). Falls – wie hier – eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig (RS0098751 [T11]).
[6] Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Daran ändert der Hinweis des Klägers in seinem Rechtsmittel, dass sein Hauptanliegen die Löschung seines Geburtsdatums aus datenschutzrechtlichen Gründen gewesen sei, dem das Gericht nicht bzw unzureichend nachgekommen sei, sodass § 24 JN vor dem Hintergrund des § 85 GOG verfassungskonform auszulegen wäre, nichts. Im vorliegenden Verfahren über einen Ablehnungsantrag wäre dem Obersten Gerichtshof selbst die Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeiten der Rekursentscheidung infolge absoluter Unanfechtbarkeit verwehrt (vgl RS0044233 [T3]).