JudikaturOGH

15Os141/21f – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * C* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * C* sowie die Berufungen des * F* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. August 2021, GZ 91 Hv 5/21s 87, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten C* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB (A./I./), des „Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung“ nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall (zweifelsfrei [vgl RIS-Justiz RS0116669] gemeint: iVm Abs 2 zweiter Fall) und § 15 StGB (A./II./) und des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (B./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung –

...

B./ gemeinsam mit * F* zwischen August 2020 und 21. Dezember 2020 an einem unbekannten Ort in Italien nachgemachtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, indem sie von einer unbekannten Person „Fabrizio“ falsche Fünfzig Euro Banknoten im Nennwert von zumindest 14.500 Euro entgegennahmen und von Italien nach * brachten, wo sie diese verwahrten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Konstatierungen zu B./ ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0116732) auf die auf den Falsifikaten sichergestellten Fingerabdrücke des Angeklagten sowie die Auswertung der zwischen ihm und * I* geführten Telefongespräche in den Abend- und Nachtstunden des 12./13. Februar 2021 (ON 47 S 111 ff) gegründet (US 10 f).

[5] Die leugnende Ei nlassung des Angeklagten wurde dabei nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern von den Tatrichtern erörtert, aber als unglaubwürdig verworfen (US 10).

[6] Mit dem weiteren Vorbringen, es gebe kein Beweisergebnis für die Schuld des Angeklagten, der Inhalt des Telefonats habe eine andere Bedeutung, es ließe sich daraus nichts ableiten, zeigt die Mängelrüge kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

[7] Soweit die Beschwerde rügt , im Urteil finde sich keine Begründung „darüber, wie und wann der Erstangeklagte sich mit dem Zweitangeklagten zur Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Verwirklichung des Delikts der Geldfälschung“ verabredet hätte, spricht sie – mit Blick auf den Tatbestand des § 232 Abs 2 StGB – keine entscheidende Tatsache an (zum Begriff vgl RIS Justiz RS0117264).

[8] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS Justiz RS0099547). Dass die Tatrichter aus dem Inhalt der aufgezeichneten Telefongespräche andere als die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Schlüsse gezogen haben, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar.

[9] Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine Nichtigkeit aus Z 5 aufgezeigt (RIS Justiz RS0102162).

[10] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) den Überlegungen der Tatrichter eigene beweiswürdigende Erwägungen zum Inhalt der Telefongespräche und zu den Fingerabdrücken auf dem Falschgeld entgegensetzt, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen d en Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

[11] Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund eine Vernachlässigung der P flicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung gerügt wird, weil der Gesprächspartner des Angeklagten, * I*, nicht vernommen wurde, erklärt das Rechtsmittel nicht, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte daran gehindert gewesen wäre, einen entsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu stellen (RIS-Justiz RS0115823).

[12] Der Erledigung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist voranzustellen, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind. Die Erklärung, „sämtliches“ Vorgebrachte werde „an dieser Stelle wiederholt und auch zum Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes“ erhoben, entspricht daher nicht der Strafprozessordnung (RIS Justiz RS0115902).

[13] Weshalb es zu B./ Feststellungen bedurft hätte, wonach der Angeklagte „sowohl subjektiv als auch objektiv tatsächlich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig wurde“, vermag die den eindeutigen Wortlaut des § 232 Abs 2 StGB vernachlässigende und damit nicht aus dem Gesetz heraus argumentierende Rechtsrüge (vgl aber RIS-Justiz RS0116565) nicht darzulegen. Der Vorsatz, dass das gefälschte Geld als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, wurde – der Kritik zuwider – konstatiert (US 8).

[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise